BYOD steht für „Bring Your Own Device“. Dabei geht es um die Nutzung privater Geräte wie Notebooks, Tablets und Smartphones für dienstliche Zwecke. Viele Arbeitgeber sehen darin erhebliche Vorteile. Mit einem entsprechenden Vorgehen sind allerdings auch gewaltige Risiken verbunden.
MUSTER-BETRIEBSVEREINBARUNG
Bring Your Own Device (BYOD)
Zwischen der … (Name des Unternehmens) und dem Betriebsrat der … wird folgende Betriebsvereinbarung zum Thema dienstliche Nutzung privater Endgeräte geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Betriebs.
§ 2 Nutzung privater Endgeräte
Den Arbeitnehmern ist es gestattet, zur betriebsinternen, aber auch zur externen Kommunikation eigene private Endgeräte wie Laptops, Smartphones, Tablets etc. zu nutzen.
Jeder Beschäftigte hat das Recht, die Nutzung seiner persönlichen Geräte für die dienstliche Nutzung jederzeit zu widerrufen bzw. abzulehnen. In einem solchen Fall stellt der Arbeitgeber ihm die für seine Arbeit notwendigen Geräte zur Verfügung.
§ 3 Arbeitgeber bleibt verantwortliche Stelle
Werden bei der Nutzung der privaten Endgeräte personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen, auf privaten Geräten verarbeitet, bleibt der Arbeitgeber dennoch die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts.
Der Arbeitgeber hat deshalb die Möglichkeit, gewisse Mindestanforderungen an Hardware, Betriebssystem und Schutzeinrichtungen zu stellen, um das Funktionieren von Systemen und Anwendungen auch auf Unternehmensseite zu gewährleisten.
Die seitens der IT-Abteilung vorgegebenen Schutzmaßnahmen, insbesondere Firewall und Virenschutz, dürfen nicht deaktiviert oder auf sonstige Weise außer Betrieb gesetzt oder umgangen werden. Zur Verfügung gestellte Aktualisierungen (vor allem Sicherheitsupdates und Virenschutz) müssen von den nutzenden Arbeitnehmern unverzüglich installiert werden.
§ 4 Datenschutzgrundsätze
Zwischen privaten und geschäftlichen Daten ist grundsätzlich zu trennen. Dazu sind betriebsbezogene Daten in einem separaten Speicher abzulegen, der über einen Datencontainer geschützt wird.
Der Datencontainer muss mit einem Passwort geschützt werden. Das Passwort ist in der Personalabteilung bei … zu hinterlegen. Die Arbeitnehmer verpflichten sich, ihr privates Gerät Dritten nicht zur Verfügung zu stellen.
Außerdem verpflichten sich Beschäftigte, die BYOD nutzen, betriebsbezogene Daten umgehend zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Für den Fall des Verlustes oder des Diebstahls eines privaten Endgeräts wird die Möglichkeit einer Fernlöschung geschaffen.
§ 5 Zugriffsregelung
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, dem Unternehmen alle betriebsbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen und diese sodann auf dem privaten Endgerät zu löschen.
§ 6 Arbeitszeit
Die Beschäftigten sind außerhalb ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht verpflichtet, dienstliche Gespräche auf ihrem privaten Gerät anzunehmen bzw. dienstliche E-Mails abzurufen und zu lesen.
§ 7 Kosten
Die Anschaffungskosten und die laufenden Kosten für das Gerät trägt der Arbeitnehmer; der Arbeitgeber beteiligt sich mit einer individuell zu vereinbarenden Pauschale, mit der auch die Kosten für einen eventuellen Verlust oder eine Beschädigung in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit abgegolten sind.
Um die Kosten möglichst gering zu halten, sollte ein Mobilfunkvertrag mit einer Flatrate ins Internet und in alle deutschen Netze vereinbart werden. Ebenso werden im Fall von Auslandsdienstreisen der Arbeitnehmer Auslandsflatrates vereinbart.
§ 8 Inkrafttreten und Beendigung
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten durch Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Jahresende beendet werden. Im Fall einer Kündigung gilt sie fort, bis eine neue Betriebsvereinbarung zu diesem Thema geschlossen wurde.
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Ort, Datum
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Unterschrift
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