Muster-Betriebsvereinbarung zur Regelung von Brückentagen

13. November 2020

Je nach Tarifgebundenheit und Unternehmen profitieren Arbeitnehmer in der Regel von zwischen 24 und 32 Tagen Urlaub im Jahr. Werden die Urlaubstage günstig gelegt, kann die freie Zeit auch im kommenden Jahr erhöht werden. Mit einer Betriebsvereinbarung können die Brückentage vonArbeitnehmer- und Arbeitgeberseite so effizient wie möglich genutzt werden. Die folgende Muster-Betriebsvereinbarung können Sie dafür anwenden.

Zwischen der _________ (Name des Unternehmens) und dem Betriebsrat der ________ wird folgende Betriebsvereinbarung zur Regelung von Brückentagen geschlossen:

Präambel

Brückentage sind die Tage zwischen gesetzlichen Feiertagen und dem Wochenende. Die meisten Arbeitnehmer nutzen solche Tage gern für einen Kurzurlaub. Das kann schnell dazu führen, dass ein Betrieb unterbesetzt ist bzw. es Auseinandersetzungen gibt, wer von einem Brückentag profitieren darf.

Hinzu kommt, dass die Arbeit an Brückentagen insgesamt manchmal unproduktiv ist. Diese Betriebsvereinbarung hat das Ziel, dafür zu sorgen, dass Brückentage sowohl aus Arbeitnehmer- als auch aus Arbeitgebersicht so effizient wie möglich genutzt werden.

§ 1 Geltungsbereich

Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der … (Name des Unternehmens) mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.

§ 2 Festlegung der Brückentage

Im gesamten Betrieb / den Bereichen / Abteilungen … der … (Name des Unternehmens) werden … (Anzahl) arbeitsfreie Brückentage eingeführt.

Welche Tage das konkret im Jahr … sein werden, legen Arbeitgeber und Betriebsrat schriftlich in einer zusätzlichen Vereinbarung während des Vorjahres bis spätestens 31.10. fest.

§ 3 Definition

Bei Brückentagen handelt es sich um Arbeitstage, die auf einen Montag oder Freitag fallen. Sie gehen dabei einem Feiertag oder Wochenende voran bzw. nach.

Brückentage im Kalenderjahr 2021 sind:

– Freitag, der 14.5.2021, nach Christi Himmelfahrt, Feiertag deutschlandweit (13.5.2021, Donnerstag!

– Freitag, der 4.6.2021, nach Fronleichnam, Feiertag in BadenWürttemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, RheinlandPfalz, Saarland (3.6.2021, Donnerstag)

§ 4 Umgang mit der ausgefallenen Arbeitszeit

Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die an den Brückentagen wegen der ausgefallenen Arbeitszeit nicht geschaffte Arbeit nachzuarbeiten ist. Dabei haben alle Beteiligten die Höchstdauer der Arbeitszeit und das einschlägige Arbeitszeitgesetz zu achten und umzusetzen.

Anzustreben ist, dass die an den Brückentagen ausgefallene Arbeitszeit so auf die übrigen, nicht arbeitsfreien Arbeitstage verteilt wird, dass sich die Arbeitszeit um ca. 30 bis maximal 45 Minuten erhöht. Die Einzelheiten sind in der Zusatzvereinbarung niederzulegen. Vor allem ist festzulegen, in welchem Rhythmus und Zeitfenster die Stunden geleistet werden sollen.

Kann ein Arbeitnehmer die grundsätzlichen Regelungen aus privaten Gründen nicht einhalten, schließt er eine individuelle Regelung mit seinem direkten Vorgesetzten.

Alternativ kann ein Arbeitnehmer sich einen oder mehrere Brückentage auf Wunsch auf den Jahresurlaub oder eventuelle Guthaben auf das Arbeitszeitkonto anrechnen lassen. Den entsprechenden Wunsch muss er ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber äußern.

§ 5 Ausnahmeregelung

Um den Betrieb nicht zu gefährden, ist an den Brückentagen in bestimmten Abteilungen ein Notdienst einzurichten, und zwar in: …

Die Notdienste sind gleichmäßig auf die Arbeitnehmer der entsprechenden Abteilungen zu verteilen, die für einen solchen Notdienst aufgrund ihrer Qualifikation infrage kommen.

§ 6 Eilfälle

In unvorhergesehenen Eil- und Notfällen kann im Einzelfall von der Betriebsvereinbarung abgewichen werden. Darüber, in welcher Form das geschieht und welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer es konkret betrifft, müssen Arbeitgeber und Betriebsrat zuvor mindestens eine mündliche Vereinbarung getroffen haben.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.

Die Parteien werden in diesem Fall unverzüglich Verhandlungen aufnehmen, um die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen.

§ 8 Schlussbestimmungen

Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Im Fall einer Kündigung wirkt sie nach.

Ort, Datum,

Unterschriften

Downloads zum Thema

Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge
Schulungstermin buchen
Ihr Lotsenservice
Rufen Sie unser Service-Team jederzeit kostenlos an:
Tel.: +49 228 9550-290
E-Mail: team@smart-br.net
Oder buchen Sie jetzt Ihren unverbindlichen Schulungstermin bei unserem Smart BR-Serviceteam:
Wir zeigen Ihnen wie Sie jederzeit und von jedem Ort jedes Mitbestimmungsproblem lösen!
Wie Sie mit wenigen Klicks auf rechtsichere Fachinformationen und Arbeitshilfen zugreifen können.
Wie Sie individuelle Zugänge anlegen und Ihre Betriebsratsarbeit optimieren können.
Produkt Manager
Bitte wählen Sie Ihren Wunschtermin aus und vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Online-Termin.
Kristin Richter, Produktmanagerin von Smart BR.