Muster-Betriebsvereinbarung zur Nutzung des Internets und sozialer Netzwerke im Betrieb

28. April 2021

Damit die Nutzung des Internets einschließlich des Verfassens, Versendens und Empfangens von E-Mails während der Arbeitszeit in geringem Umfang zu privaten Zwecken gestattet werden kann, sollten Sie die folgende Muster-Betriebsvereinbarung verwenden.

Zwischen der Unternehmensleitung der …  und dem Betriebsrat, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, wird die folgende Betriebsvereinbarung zur Nutzung des Internets und der sozialen Netzwerke geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Persönlicher Geltungsbereich

Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Betriebs.

Sachlicher Geltungsbereich

Sie regelt die Nutzung und den Einsatz der Internetzugänge.

§ 2 Umfang der Internetnutzung

Die Nutzung des Internets einschließlich des Verfassens, Versendens und Empfangens von E-Mails während der Arbeitszeit ist nur in geringem Umfang zu privaten Zwecken gestattet. In der Mittagspause darf das Internet zusätzlich auch zu privaten Zwecken genutzt werden.

Den Beschäftigten ist es verboten, pornografische, rassistische oder kriminelle Inhalte aus dem Internet zu laden. Auch das Herunterladen von Software, Musik oder anderen Dateien unter Verletzung lizenz- oder urheberrechtlicher Bestimmungen ist verboten.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, keine urheberrechtlich geschützten bzw. strafrechtlich relevanten Inhalte aus dem Internet zu laden oder über die Firmen-EDV zu verbreiten. Sollte der Arbeitnehmer nachweislich hiergegen verstoßen, verpflichtet er sich, den Arbeitgeber von entsprechenden Schäden freizustellen.

§ 3 Nutzung durch den Betriebsrat

Der Arbeitgeber stellt allen Betriebsratsmitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine eigene E-Mail-Adresse zur Verfügung.

Er gewährt dem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben die Möglichkeit, das Intranet zu nutzen, insbesondere eine eigene Homepage hierfür zu installieren. Der Betriebsrat muss dem Arbeitgeber die Einrichtung einer Homepage anzeigen.

Der Arbeitgeber gewährt dem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben die Möglichkeit, das Internet zu nutzen und entsprechende Informationen abzurufen.

Die weitere Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel ist nach vorheriger Genehmigung durch den Arbeitgeber erlaubt.

§ 4 Datenerfassung

Jede Benutzeraktivität oder Transaktion im Internet wird protokolliert (Datum, Uhrzeit, Identifizierung des zugreifenden Rechners oder des Benutzers, Adresse der aufgerufenen Webseite, Zahl der übertragenen Bytes).

Damit ist jede Nutzung des Internets, insbesondere das Speichern bzw. Herunterladen von Software, Dateien und Internetseiten, nachweisbar. Die Protokolldaten dürfen nicht zur Auswertung personenbezogener Daten verwendet werden. Sie dienen ausschließlich der Gewährleistung der Systemsicherheit und der Analyse und Korrektur von technischen Fehlern im System. Die Protokolldaten werden nach 6 Monaten gelöscht.

Das Protokoll darf nur von den mit der Systemsicherheit betrauten Mitarbeitern im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben eingesehen werden. Diese Mitarbeiter sind über die ihnen dadurch bekannt gewordenen Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine Weitergabe der Informationen ist nicht zulässig.

§ 5 Untersagte Datennutzung

Sofern unter Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung Daten erfasst oder verarbeitet werden, können sie nicht als Beweismittel zur Begründung personenbezogener Maßnahmen verwendet werden.

§ 6 Umgang mit sozialen Netzwerken

Die Nutzung sozialer Netzwerke für dienstliche Zwecke ist erlaubt. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, sind die Beschäftigten gehalten, sich zuvor eine Erlaubnis des Vorgesetzten einzuholen.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle Beschäftigten zum Thema soziale Netzwerke zu schulen. Sie sollen wissen, wie sie sich bei der Nutzung sozialer Netzwerke verhalten sollen.

Äußern sich Beschäftigte ohne eine entsprechende dienstliche Anweisung in sozialen Netzwerken, ist klarzustellen, dass sie ihre persönliche Meinung vertreten und nicht für das Unternehmen sprechen.

Es ist nicht erlaubt, Geheimnisse des Betriebs oder urheberrechtlich geschütztes Material nach außen bekannt zu geben.

Rufschädigungen, Drohungen sowie Beleidigungen und falsche Tatsachenbehauptungen, Äußerungen, die den Frieden des Betriebs ernstlich gefährden und die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und Kollegen unzumutbar machen, sind verboten. Die private Nutzung eines sozialen Netzwerks setzt eine vorherige Genehmigung des Arbeitsgebers voraus.

§ 7 Änderungen der Vereinbarung

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt.

§ 8 Schlussbestimmungen

Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Zudem ist eine einvernehmliche Aufhebung oder Änderung der Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Wird die Vereinbarung von einer der Parteien gekündigt, wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach.

Ort, Datum, Unterschriften

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