Wer sich wohlfühlt, arbeitet effektiver. Sie sollten deshalb sehr engmaschig prüfen, ob Ihr Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsplatzgestaltung alle gesundheitsfördernden Aspekte berücksichtigt. Dies dient schlussendlich der Umsetzung eines effektiven Gesundheitsmanagements im Unternehmen und kommt sowohl Ihren Kolleginnen und Kollegen als auch Ihrem Arbeitgeber zugute.
Am besten schließen Sie Betriebsvereinbarungen zu dem Thema. Denn sie sorgen für Rechtsklarheit. Ein Muster zum Thema Arbeitsplatzgestaltung finden Sie hier:
Muster-Betriebsvereinbarung: Arbeitsplatzgestaltung
Zwischen der ______________ (Name des Arbeitgebers), vertreten durch die Geschäftsleitung _______________, und dem Betriebsrat der ______________ (Name des Arbeitgebers), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden ______________, wird die folgende Betriebsvereinbarung zur Arbeitsplatzgestaltung geschlossen:
Präambel
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern und ihre Arbeitszufriedenheit zu steigern. Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, darauf zu achten, dass gesundheitliche Risiken minimiert werden.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name des Unternehmens). Sie gilt für die Planung, Durchführung und Evaluierung aller Maßnahmen der Arbeitsplatzgestaltung.
§ 2 Mitwirkung des Betriebsrats
Der Betriebsrat wird über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus, insbesondere die Bestimmungen der §§ 90, 91 und 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, in die Arbeitsplatzgestaltung von Anfang an aktiv eingebunden.
Er wird vom Arbeitgeber rechtzeitig, also schon während des Planungsstadiums, informiert. Zudem hat er jederzeit das Recht, sich an allen Planungen zu beteiligen und sich mit den zuständigen Personen und Institutionen zu beraten.
Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus für sie ergebenden Anforderungen, so rechtzeitig und umfassend zu beraten, dass dessen Vorschläge und Bedenken bei der Planung berücksichtigt werden können.
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
§ 3 Information der Beschäftigten
Die Beschäftigten werden regelmäßig über alle Schritte des Gesundheitsschutzes informiert. Die Unterrichtung erfolgt via Intranet und durch Aushänge am Schwarzen Brett.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit zwischen
- Arbeitgeber,
- Betriebsrat und
- den Arbeitnehmern
für die Verwirklichung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unabdingbar ist.
Die Mitwirkung der Beschäftigten ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass effektive Schutzmaßnahmen und Gesundheitsförderprogramme festgelegt werden können, getroffene Maßnahmen von Beschäftigten akzeptiert und unterstützt werden sowie die Wirksamkeit der Maßnahmen ermittelt und bewertet werden kann. Alle Beschäftigten sind deshalb aufgefordert, sich aktiv an den gesundheitsfördernden Maßnahmen zu beteiligen.
§ 4 Schulungsanspruch
Der Betriebsrat darf jährlich an Schulungen teilnehmen zu den Themen
- Arbeitsschutz,
- Arbeitsschutzmaßnahmen und
- gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeit.
§ 5 Arbeitsschutzausschuss
Im Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz werden die Themen Arbeitsplatzgestaltung und Umsetzung der gesundheitsgerechten Arbeitsplatzgestaltung zum festen Tagesordnungspunkt jeder Versammlung des Ausschusses gemacht.
§ 6 Schlussbestimmungen
Die Betriebsvereinbarung tritt mit der beiderseitigen Unterschrift in Kraft. Sie kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung wirken die Regelungen bis zu Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu dem Thema nach.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung rechtlich unwirksam sein oder werden, so tritt vorerst an ihre Stelle eine gesetzliche Regelung, die notfalls in dem Sinne interpretiert werden muss, wie es die Regelung in dieser Betriebsvereinbarung vorsieht.
Zudem nehmen die Parteien in diesem Fall umgehend Verhandlungen auf, um die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen. Sollte eine in dieser Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung nicht eindeutig auszulegen sein, so muss sie so ausgelegt werden, dass ein maximaler Schutz der Beschäftigten gewährleistet ist.
Ort, Datum, Unterschriften
Downloads zum Thema
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!



