Muster-Betriebsvereinbarung: Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

02. August 2022

Wenn nicht jetzt, wann dann? Sollte es in Ihrem Betrieb noch keine Betriebsvereinbarung geben, dann einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber jetzt auf eine Vereinbarung, in der Sie die Zusammenarbeit zwischen Ihnen beiden regeln. Ein Muster zur Orientierung finden Sie hier.

Muster-Betriebsvereinbarung: Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

Zwischen der ______________ (Name des Unternehmens),

vertreten durch die Geschäftsleitung _______________,

und dem Betriebsrat der ______________ (Name des Unternehmens),

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden ______________,

wird die folgende Betriebsvereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit und des Geschäftsverkehrs geschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Die Betriebsvereinbarung gilt für die Geschäftsführung sowie die 2. Führungsebene und den gesamten Betriebsrat.

§ 2 Zuständigkeit

Für die Annahme und Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind nur die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der Personalleiter und sein Stellvertreter zuständig. Aufseiten des Betriebsrats obliegt diese Aufgabe dem Vorsitzenden sowie seinem Stellvertreter.

Damit die Abwicklung des Geschäftsverkehrs nicht durch unerwartete Abwesenheiten des Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters verzögert wird, bestimmt der Betriebsrat zudem einen Ersatzstellvertreter, der berechtigt ist, die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind. Eine Verhinderung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter ganztägig abwesend sind, z. B. wegen Krankheit oder Urlaub. Auch die Teilnahme an einer Fortbildung oder eine andere Geschäftsreise zählen hierzu.

Sind der Betriebsratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter lediglich kurzzeitig nicht erreichbar (z. B. wegen einer Besprechung), gilt das nicht als Verhinderung.

§ 3 Informationen

Dem Betriebsrat sind sämtliche Informationen und Unterlagen, die er benötigt, um seine Beteiligungsrechte auszuüben, rechtzeitig mitzuteilen bzw. unaufgefordert auszuhändigen.

Bei personellen Maßnahmen nach § 99 BetrVG sind ihm das Formular bzw. die Formulare und Unterlagen – bei Einstellung, Versetzung, Umstufung nach Vorlage aller innerbetrieblichen Genehmigungen – zuzustellen. Auch auf die Vorlage der kompletten Bewerbungsunterlagen sowie der Personalfragebogen hat der Betriebsrat Anspruch.

Außerdem sind dem Betriebsrat die Planstellenlisten für die Personalplanung (§ 92 BetrVG) nach der Fertigstellung und Genehmigung durch die Geschäftsleitung vorzulegen. Er erhält zudem einmal monatlich eine Übersicht zu den unbesetzten Stellen.

Über Kündigungen wird der Betriebsrat nach § 102 BetrVG umgehend informiert. Der Arbeitgeber stellt ihm dazu einen vollständig ausgefüllten Anhörungsbogen zur Verfügung.

§ 4 Verfahren bei personellen Maßnahmen

Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über etwaige personelle Änderungen nach §§ 99 und 102 BetrVG informiert. Im Rahmen der Unterrichtung sind dem Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, betriebliche Auswirkungen usw. vorzulegen.

Nach vollständiger Information erteilt der Betriebsrat grundsätzlich kurzfristig seine Zustimmung bzw. gibt durch seine Unterschrift auf dem dafür vorgesehenen Formblatt zu erkennen, dass er sein Einverständnis erteilt. Sollte er seine Zustimmung verweigern wollen, muss er seine Verweigerung auf konkrete Gründe stützen. Eine Verweigerung ohne Begründung gilt als Zustimmung.

§ 5 Fristen und Zustellung

In den Fällen, in denen das BetrVG Fristen vorsieht, gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Fristen. Die Frist beginnt am Tag nach der Information bzw. Zustellung. Der letzte Tag der Frist endet um 24 Uhr.

Des Weiteren gilt: Zustellungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit setzen eine Frist erst in Gang, wenn die betriebsübliche Arbeitszeit beginnt.

§ 6 Bildung Personalausschuss

Der Betriebsrat bildet einen Personalausschuss. Diesem gehören neben dem Betriebsratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Ersatzstellvertreter weitere … Betriebsratsmitglieder an. Der Personalausschuss ist das zuständige Gremium für personelle Maßnahmen aufseiten der Arbeitnehmervertretung.

§ 7 Einrichtung einer Sprechstunde

Der Betriebsrat richtet eine Sprechstunde für die Angehörigen der Belegschaft ein. Diese findet am … (Tage und Zeiten benennen) im Betriebsratsbüro statt.

§ 8 Mitteilungen am Schwarzen Brett

Wichtige Mitteilungen an die Belegschaft veröffentlicht der Betriebsrat am Schwarzen Brett sowie im Intranet in dem dafür vorgesehenen Bereich. Der Betriebsrat ist dafür verantwortlich, die Mitteilungen zu gegebenem Zeitpunkt zu aktualisieren.

§ 9 Schlussbestimmungen

Die Betriebsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Im Fall einer Kündigung wirkt die Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach.

Ort, Datum, Unterschriften

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