Übernahme von Auszubildenden
Zwischen der … (Name des Betriebs), vertreten durch … (Name des Vorsitzenden der Geschäftsleitung), und dem Betriebsrat der … (Name des Betriebs), vertreten durch … (Name des Vorsitzenden), wird folgende Betriebsvereinbarung über die Übernahme von Auszubildenden geschlossen:
Präambel
Eine Unternehmenskultur, die sich durch interne Entwicklungsmöglichkeiten unter anderem für die eigenen Auszubildenden auszeichnet, bildet die Basis für ein positives innerbetriebliches Arbeitsklima und ist damit eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Schließlich sind die Arbeitnehmer in Unternehmen mit einem positiven Arbeitsklima in der Regel motivierter und leistungsfähiger.
§ 1 Übernahmeverpflichtung
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle Auszubildenden nach Abschluss ihrer Ausbildung befristet für mindestens 12 Monate (auch länger möglich) zu übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass das Prüfungsergebnis im Durchschnitt mindestens mit der Note 2 oder besser bewertet wird und die Bewertung durch die Fachabteilung „gut“ oder besser ist.
§ 2 Ausnahmen von der Übernahmeverpflichtung
Eine Übernahmeverpflichtung nach § 1 dieser Betriebsvereinbarung besteht nicht, soweit ihr personenbedingte Gründe entgegenstehen. Dies sind etwa hohe Krankheitszeiten. Der Betriebsrat ist über die Ausnahme und die Nichtübernahme unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Er hat der Nichtübernahme zuzustimmen.
§ 3 Mitteilungspflicht
Dem Auszubildenden soll 4 Monate vor Ende des Ausbildungsverhältnisses mitgeteilt werden, ob geplant ist, dass er übernommen wird und – wenn ja – in welcher Form die Übernahme erfolgen soll. Der Auszubildende kann die Übernahme jederzeit ablehnen.
§ 4 Kündigung
Unabhängig von der Befristung des Arbeitsverhältnisses ist dessen ordentliche oder außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen möglich.
§ 5 Mitglieder der JAV
Auszubildende, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder des Betriebsrats sind, haben nach § 78a Betriebsverfassungsgesetz das Recht,
- ihre Weiterbeschäftigung
- innerhalb der letzten 3 Monate vor Ende ihrer Ausbildung schriftlich zu verlangen.
Beabsichtigt der Arbeitgeber einen Auszubildenden, der Mitglied der JAV oder des Betriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, muss er dies spätestens 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitteilen.
§ 6 Vergütung
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausgeübten Tätigkeit. Die übernommenen Auszubildenden erhalten das Gehalt nach Tarifvertrag sowie einen eventuell vereinbarten Akkordzuschlag. Dieser wird unter Berücksichtigung des betrieblichen Akkordrichtsatzes der auszuübenden Tätigkeit gezahlt.
Eine Zahlung von Leistungszulagen oder freiwilligen Zulagen erfolgt nicht. Insoweit finden entgegenstehende Regelungen zur Leistungszulage in anderen Betriebsvereinbarungen keine Anwendung.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung nicht berührt.
§ 8 Inkrafttreten, Kündigung
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum … in Kraft. Sie kann von beiden Vertragspartnern jederzeit schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Ort, Datum …
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Unterschrift Vertreter der Geschäftsführung
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Unterschrift Betriebsratsvorsitzender
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