Viele Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern betriebliche Sozialleistungen – vor allem, um die Beschäftigten an das Unternehmen zu binden. Solche Leistungen können eine betriebliche Altersversorgung und freiwillige Sozialleistungen umfassen. Als Betriebsrat haben Sie die Möglichkeit, eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mit Ihrem Arbeitgeber zu schließen. So verschaffen Sie Ihren Kolleginnen und Kollegen Ansprüche. Eine Muster-Betriebsvereinbarung finden Sie hier:
Muster-Betriebsvereinbarung: Betriebliche Sozialleistungen
Zwischen der ______________ (Name des Unternehmens), vertreten durch die Geschäftsleitung _______________,
und dem Betriebsrat der ______________ (Name des Unternehmens), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden ______________,
wird die folgende Betriebsvereinbarung über die vom Arbeitgeber zu gewährenden Sozialleistungen geschlossen:
Präambel
Arbeitgeber und Betriebsrat wollen mit dieser Betriebsvereinbarung dazu beitragen, dass die Arbeitnehmer sozial gut abgesichert sind. Zudem wollen sie mit den vereinbarten Maßnahmen zu einer höheren Mitarbeiterbindung an das Unternehmen beitragen.
§ 1 Freiwilligkeit
In dieser Betriebsvereinbarung wird der Umfang der jeweils aktuell zu gewährenden betrieblichen Sozialleistungen festgelegt. Die Gewährung dieser Leistungen durch den Arbeitgeber erfolgt freiwillig mit der Maßgabe, dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der Auszubildenden.
§ 3 Hochzeits- und Geburtsgaben
Im Fall der Hochzeit eines Beschäftigten zahlt das Unternehmen einmalig 300 € brutto. Bei der Geburt eines Kindes erhält der Arbeitnehmer 350 € brutto.
§ 4 Betriebsjubiläen
Bei langjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit erhalten die Arbeitnehmer Jubiläumsgaben. Maßgeblich für die Höhe sind dabei die Jahre der Betriebszugehörigkeit wie folgt:
– bei 15 Jahren 1.000 €,
– bei 25 Jahren 1.500 €,
– bei 35 Jahren 2.000 € und
– bei 40 Jahren 2.500 €.
Der Anspruch auf die Jubiläumsgabe entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis am Tag ihrer Fälligkeit arbeitnehmerseitig gekündigt ist oder wenn der Arbeitnehmer Anlass zur Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gegeben hat.
§ 5 Betriebliche Unfallversicherung
Für alle Arbeitnehmer, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gezwungen sind, ein Kraftfahrzeug zu benutzen, schließt der Arbeitgeber vorsorglich und als zusätzlichen Schutz neben der gesetzlichen Unfallversicherung für den Fall der Invalidität oder des Todes eine Gruppenunfallversicherung ab.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für diesen betroffenen Personenkreis auf alle Unfälle bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit sowie auf Unfälle, die sich auf dem direkten, unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignen.
§ 6 Besondere Sozialleistungen in Härtefällen
Mitarbeiter können im Einzelfall Unterstützung erhalten, wenn sie durch besondere unvorhersehbare Vorkommnisse wie z. B. Vermögensverlust durch höhere Gewalt – etwa Feuer, Sturm, Hochwasser – oder sonstige Unglücksfälle zwangsläufig über das Maß einer zumutbaren Eigenbelastung hinaus finanziell belastet werden.
Die Unterstützung wird nur auf den Antrag des Betroffenen gewährt. Der Antrag ist auf einem vollständig ausgefüllten und zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben vom Betroffenen unterschriebenen Formular zu stellen. Der Schaden muss durch die Originalbelege nachgewiesen werden.
Über den Antrag entscheiden der Arbeitgeber und ein Mitglied des Betriebsrats gemeinsam.
§ 7 Leistungen im Todesfall
Im Fall des Todes eines Arbeitnehmers während des ungekündigten Arbeitsverhältnisses werden seinen unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen die regelmäßigen monatlichen Bezüge für den Sterbemonat und für weitere 3 Monate gezahlt.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der zu ersetzenden Regelung Gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.
§ 9 Schlussbestimmungen
Gesetzliche und tarifliche Regelungen, die den Anwendungsbereich dieser Betriebsvereinbarung treffen, gehen vor. Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Ort, Datum, Unterschriften
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