Setzen Sie sich für die Sicherung der Arbeitsplätze Ihrer Kolleginnen und Kollegen im Betrieb ein, indem Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung schließen. Wie eine solche aussehen könnte, sehen Sie hier:
Zwischen der (Name des Arbeitgebers), vertreten durch die Geschäftsleitung , und dem Betriebsrat der (Name des Arbeitgebers), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden , wird die folgende Betriebsvereinbarung zur Qualifizierungs und Beschäftigungssicherung geschlossen:
Präambel
Ziel der Betriebsvereinbarung ist es, die im Unternehmen bestehenden Arbeits und Ausbildungsplätze vor allem durch Weiterqualifizierung zu sichern.
§ 1 Sicherung der Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber unternimmt alles, um die Arbeitsplätze im Unter nehmen zu erhalten. Die entsprechenden Maßnahmen beinhalten vor allem eine vorausschauende Personalplanung und dieser folgend eine permanente Weiterqualifizierung der Mitarbeiter.
§ 2 Maßnahmen zur Vermeidung von Personalabbau
Als Möglichkeit zur Vermeidung von Personalabbau dienen unter anderem nachstehende Maßnahmen:
- individuelle Wahl der Arbeitszeit,
- Schaffung von Anreizen für Teilzeitarbeit,
- Reduzierung von Überstunden und Mehrarbeit,
- Altersteilzeit oder Vorruhestand sowie
- Erschließung neuer Geschäftsfelder
§ 3 Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen werden zunächst Versetzungen innerhalb des Unternehmens angestrebt. Die von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Mitarbeiter haben Anspruch auf Weiterbildungs und Qualifizierungsmaßnahmen, die sie in die Lage versetzen, den Anforderungen und dem Wandel ihres bestehenden bzw. eines absehbaren Arbeitsplatzes gerecht zu werden.
Auch nicht unmittelbar von Umstrukturierungen Betroffene profitieren von dem umfangreichen Weiterbildungsprogramm. Die Weiterbildung wird entsprechend den Zukunftsaufgaben des Unternehmens ihre Qualifizierung weiter verbessern. Die Einzelheiten zur Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen regelt eine gesonderte Betriebsvereinbarung.
§ 4 Umstrukturierungen
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, mit dem Betriebsrat im Wege gemeinschaftlicher Verhandlungen freiwillige Regelungen über die eventuellen zukünftigen Umstrukturierungen und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Mitarbeiter zu vereinbaren.
§ 5 Interne Stellenausschreibung
Freie bzw. frei werdende Arbeitsplätze sind zunächst intern auszuschreiben. Betriebsinterne Mitarbeiter haben bei entsprechender Eignung bei der Besetzung dieser Arbeitsplätze Vorrang vor externen Bewerbern.
§ 6 Einsatz von Leiharbeitskräften
Der Einsatz von Leiharbeitskräften kann nur erfolgen, wenn keine eigenen freien Kapazitäten vorhanden sind. Dies gilt nur unter der Voraussetzung vergleichbarer Qualifikationen.
§ 7 Ausbildungsplätze
Der Arbeitgeber beabsichtigt auch in Zukunft, Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Das Niveau der Ausbildung bleibt gewahrt, die angebotenen Ausbildungsberufe entsprechen mindestens dem heutigen Qualitätsstandard.
Auszubildende werden nach bestandener Abschlussprüfung mindestens für 6 Monate in ihrem ausgebildeten Beruf in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Das gilt jedenfalls, solange nicht verhaltens, personen oder betriebsbedingte Gründe dagegensprechen.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
Der Arbeitgeber und der Betriebsrat setzen ihren ganzen Einfluss für die Durchführung und Einhaltung der in dieser Vereinbarung geregelten Bestimmungen ein. Streitigkeiten, die aus der Auslegung oder Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, sind durch Verhandlungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu regeln.
Können zwischen den Parteien entstandene Streitigkeiten über die Auslegung und Durchführung dieser Vereinbarung nicht beigelegt werden, so entscheidet auf Antrag einer Partei die Einigungsstelle. Diese setzt sich aus je 2 Beisitzern und einem von den Parteien zu wählenden unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Falls keine Einigung über den Vorsitzenden erzielt wird, entscheidet das zu ständige Gericht.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder im Widerspruch zu tariflichen oder gesetzlichen Regelungen stehen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien nehmen unmittelbar Verhandlungen auf, um die unwirksame oder im Widerspruch stehende Regelung durch eine wirksame zu ersetzen.
§ 10 Inkrafttreten und Beendigung
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende von beiden Seiten frühestens zum ………………….. kündbar.
Im Fall der Kündigung nehmen die Parteien unverzüglich Verhandlungen auf. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema gilt diese weiter.
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Ort, Datum, Unterschriften
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