Muster-Betriebsvereinbarung zum partnerschaftlichen Verhalten im Betrieb

05. Dezember 2018

Der soziale Umgang ist in den vergangenen Jahren in vielen Unternehmen schwieriger geworden. Die Sorge, es nicht mehr zu schaffen, immer mehr Arbeit in der gleichen Zeit bewältigen zu müssen, belastet viele Kollegen. Reagieren zu viele Beschäftigte auf diese Art und Weise, verschlechtert sich das Betriebsklima. Am besten schützen Sie Ihre Kollegen, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine Betriebsvereinbarung zum partnerschaftlichen Verhalten einigen. Ein Muster zur Orientierung sehen Sie im Folgenden.

Partnerschaftliches Verhalten im Betrieb

Zwischen der Geschäftsführung der … (Name des Betriebs) und dem Betriebsrat der … (Name des Betriebs) wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name des Unternehmens).

§ 2 Betriebliche Grundsätze zum partnerschaftlichen Verhalten

Die Beschäftigten verpflichten sich nach der Arbeitsordnung …, dazu beizutragen, dass im Betrieb ein gutes Arbeitsklima herrscht und Störungen des Betriebsfriedens vermieden werden. Sie verpflichten sich, einen guten sozialen Umgang zu pflegen. Das heißt, sie werden offene und verdeckte Feindseligkeiten genauso wie schlichte Unhöflichkeiten vermeiden. Zudem werden sie Konflikte sachlich austragen.

§ 3 Maßnahmen zur Vermeidung von sozial nicht adäquatem Verhalten

Arbeitgeber und Betriebsrat setzen sich dafür ein, dass ungerechtfertigte Benachteiligungen von Arbeitnehmern bei Arbeitsanweisungen, bei der Personalauswahl sowie bei Entgeltentscheidungen vermieden werden. Denn diese lösen häufig ein sozial nicht adäquates Verhalten aus.

Dazu prüfen sie zunächst, an welchen Stellen Arbeitsprozesse so organisiert sind, dass es schnell zu Konflikten kommen kann. Die Arbeitsorganisation wird an diesen Stellen verbessert. Die entsprechenden Mängel werden beseitigt. Zudem klärt der Arbeitgeber die Belegschaft umfassend auf.

§ 4 Akute Auseinandersetzungen

Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, akuten Konflikten dadurch zu begegnen, dass sie ein Gespräch mit dem Betroffenen (also demjenigen, gegen den sich ein sozial nicht adäquates Verhalten richtet) und dem Störer (also demjenigen, der das sozial nicht adäquate Verhalten betreibt) einberufen. Und zwar mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Dabei sorgen Arbeitgeber und Betriebsrat für eine sachliche Lösung des Konflikts.

Kommt es letztlich nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, hängen die weiteren Vorgehensweisen vom jeweiligen Einzelfall ab.

§ 5 Schulungen

Um die Umsetzung der Inhalte der Betriebsvereinbarung sicherzustellen, werden die Führungskräfte des Betriebs geschult. Zudem werden Schulungen für die Belegschaftsangehörigen angeboten.

§ 6 Sanktionen

Arbeitgeber und Betriebsrat sehen belästigende Handlungen als ernstliche Verletzung des Betriebsfriedens an. Beschäftigte, die solche Verhaltensweisen ausüben, müssen mit Maßnahmen wie einer Abmahnung, Versetzung oder Kündigung rechnen.

Sieht der Verursacher eines sozial nicht angemessenen Verhaltens auch nach ernstlichen Bemühungen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, nicht ein, dass er sich falsch verhalten hat und ist er nicht gewillt, seinen Umgang zu bessern, leitet der Arbeitgeber nach Absprache mit dem Betriebsrat betriebliche Sanktionen ein.

§ 7 Beschwerderecht

Jeder Arbeitnehmer, der sich vom Arbeitgeber oder von einem anderen Belegschaftsangehörigen ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt, hat das Recht, sich gegenüber dem Arbeitgeber und/oder Betriebsrat zu beschweren. Aus einer solchen Beschwerde dürfen dem Betroffenen keine Nachteile entstehen.

Die §§ 84, 85 BetrVG bleiben unberührt. Gleiches gilt für die Beschwerdemöglichkeiten nach dem AGG.

Arbeitgeber und/oder Betriebsrat sind verpflichtet, sich der Situation anzunehmen. Sie leiten – je nach Einzelfall – Gegenmaßnahmen im Sinne des § 3, 4 oder 6 dieser Betriebsvereinbarung ein. Der Betroffene kann also zunächst ein Gespräch mit dem Verursacher verlangen. Dazu kann er die Hinzuziehung des Betriebsrats und/oder des Arbeitgebers verlangen.

§ 8 Schlussbestimmungen

Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden – erstmals zum …. Kündigt eine Partei, wirkt die Betriebsvereinbarung nach.

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