Muster-Betriebsvereinbarung: Internet und Soziale Netzwerke

22. September 2023

Viele Unternehmen nutzen soziale Netzwerke inzwischen ganz selbstverständlich für unternehmerische Prozesse. Marketing und Markenbildung sind hier zu nennen. Viele Arbeitnehmer knüpfen darüber Netzwerke und pflegen auf diesem Weg ihre Kontakte. Besonders intensiv werden soziale Netzwerke im Recruiting, also in der Personalneugewinnung, genutzt. Damit es nicht irgendwann zum Eklat zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihren Kollegen kommt, einigen Sie sich am besten mit Ihrem Arbeitgeber auf klare Regeln. Treffen Sie in einer Betriebsvereinbarung auch Regelungen zur Nutzung von sozialen Netzwerken. Ein Muster finden Sie hier:

Muster-Betriebsvereinbarung zu Nutzung und Einsatz der Internetzugänge sowie sozialer Netzwerke 

Zwischen der ______________ (Name des Arbeitgebers), vertreten durch die Geschäftsleitung _______________, und dem Betriebsrat

der ______________ (Name des Arbeitgebers), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden ______________, wird die folgende Betriebsvereinbarung zur Nutzung des Internets und der sozialen Netzwerke geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Persönlicher Geltungsbereich: Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Betriebs.

Sachlicher Geltungsbereich: Sie regelt die Nutzung und den Einsatz der Internetzugänge sowie der sozialen Netzwerke. 

§ 2 Umfang der Internetnutzung

Die Nutzung des Internets einschließlich des Verfassens, Versendens und Empfangens von E-Mails während der Arbeitszeit ist nur in geringem Umfang zu privaten Zwecken gestattet. In den Pausen darf das Internet zusätzlich auch zu privaten Zwecken genutzt werden.

Den Beschäftigten ist es verboten, pornografische, rassistische oder kriminelle Inhalte aus dem Internet zu laden. Auch das Herunterladen von Software, Musik, Videos oder anderen Dateien unter Verletzung lizenz- oder urheberrechtlicher Bestimmungen ist verboten.

Alle Arbeitnehmer verpflichten sich, keine urheberrechtlich geschützten bzw. strafrechtlich relevanten Inhalte aus dem Internet zu laden oder über die Firmen-EDV zu verbreiten. Sollte ein Arbeitnehmer nachweislich hiergegen verstoßen, verpflichtet er sich, den Arbeitgeber von entsprechenden Schäden freizustellen.

§ 3 Nutzung durch den Betriebsrat

Der Arbeitgeber stellt allen Betriebsratsmitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine eigene E-Mail-Adresse zur Verfügung. Er gewährt dem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben die Möglichkeit, das Intranet zu nutzen, insbesondere eine eigene Homepage hierfür zu gestalten. Der Arbeitgeber gewährt dem Betriebsrat zudem die Möglichkeit, das Internet für die Erfüllung seiner Aufgaben zu nutzen und entsprechende Informationen abzurufen.

§ 4 Datenerfassung

Jede Benutzeraktivität oder Transaktion im Internet wird protokolliert (Datum, Uhrzeit, Identifizierung des zugreifenden Rechners oder des Benutzers, Adresse der aufgerufenen Website, Zahl der übertragenen Bytes). Damit ist jede Nutzung des Internets, insbesondere das Speichern bzw. Herunterladen von Software, Dateien und Internetseiten, nachweisbar.

Die Protokolldaten dürfen nicht zur Auswertung personenbezogener Daten verwendet werden. Sie dienen ausschließlich der Gewährleistung der Systemsicherheit und der Analyse und Korrektur von technischen Fehlern im System. Die Protokolldaten werden unverzüglich gelöscht, wenn der vorgesehene Zweck erreicht ist.

Das Protokoll darf nur von den mit der Systemsicherheit betrauten Mitarbeitern im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben eingesehen werden. Diese Mitarbeiter sind über die ihnen dadurch bekannt gewordenen Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine Weitergabe der Informationen ist nicht zulässig.

§ 5 Untersagte Datennutzung

Sofern unter Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung Daten erfasst oder verarbeitet werden, können sie vom Arbeitgeber nicht als Beweismittel zur Begründung personenbezogener Maßnahmen verwendet werden.

§ 6 Umgang mit sozialen Netzwerken

Die Nutzung sozialer Netzwerke für betriebliche Zwecke ist erlaubt. Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, sind die Beschäftigten gehalten, sich vorab eine Erlaubnis des Vorgesetzten einzuholen.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle Beschäftigten zu dem Thema „Nutzung der sozialen Netzwerke“ zu schulen. Sie sollen wissen, wie sie sich beim Umgang mit und in sozialen Netzwerken verhalten sollen.

Äußern sich Beschäftigte ohne eine entsprechende betriebliche Anweisung in sozialen Netzwerken, ist klarzustellen, dass sie ihre persönliche Meinung vertreten und nicht für das Unternehmen sprechen.

Es ist nicht erlaubt, Geheimnisse des Betriebs oder urheberrechtlich geschütztes Material nach außen bekannt zu geben.

Rufschädigungen, Drohungen, Beleidigungen und falsche Tatsachenbehauptungen, Äußerungen, die den Frieden des Betriebs ernstlich gefährden und die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und Kollegen unzumutbar machen, sind verboten.

Die private Nutzung eines sozialen Netzwerks setzt eine vorherige Genehmigung des Arbeitgebers voraus.

§ 7 Änderungen der Vereinbarung

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt.

§ 8 Inkrafttreten, Kündigung

Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Zudem ist eine einvernehmliche Aufhebung oder Änderung der Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich.

Wird die Betriebsvereinbarung von einer der Parteien gekündigt, wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach.

Ort, Datum, Unterschriften

Downloads zum Thema

soziale Netzwerke
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge
Schulungstermin buchen
Ihr Lotsenservice
Rufen Sie unser Service-Team jederzeit kostenlos an:
Tel.: +49 228 9550-290
E-Mail: team@smart-br.net
Oder buchen Sie jetzt Ihren unverbindlichen Schulungstermin bei unserem Smart BR-Serviceteam:
Wir zeigen Ihnen wie Sie jederzeit und von jedem Ort jedes Mitbestimmungsproblem lösen!
Wie Sie mit wenigen Klicks auf rechtsichere Fachinformationen und Arbeitshilfen zugreifen können.
Wie Sie individuelle Zugänge anlegen und Ihre Betriebsratsarbeit optimieren können.
Produkt Manager
Bitte wählen Sie Ihren Wunschtermin aus und vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Online-Termin.
Kristin Richter, Produktmanagerin von Smart BR.