Mit dieser Betriebsvereinbarung regeln Sie die Informationspflicht mit dem Geschäftsfüher (Arbeitgeber).
Informationspflicht des Arbeitgebers
Zwischen der … (Name des Unternehmens), vertreten durch …, und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens), vertreten durch …, wird über die Ausgestaltung der arbeitgeberseitigen Information des Betriebsrats folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
Präambel
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig, umfassend und verständlich zu informieren. Mit dieser Betriebsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung jederzeit nachkommt.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung bezieht sich sowohl auf das allgemeine Informationsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als auch auf seine besonderen Informationsrechte.
§ 2 Ablauf der Information
Der Arbeitgeber hat die Information rechtzeitig, umfassend und verständlich vorzunehmen.
Die Unterrichtung hat grundsätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats und/oder dessen Stellvertreter zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus initiativ tätig zu werden. Er muss den Betriebsrat von sich aus informieren.
§ 3 Rechtzeitigkeit
Eine Unterrichtung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn sich der Betriebsrat mit der Angelegenheit ordnungsgemäß befassen konnte. Die Information muss deshalb spätestens 6 Wochen vor der Umsetzung einer konkreten Maßnahme erfolgen. Im Einzelfall können kürzere Fristen, z. B. bei einer fristlosen Kündigung, oder auch längere Fristen, etwa wenn es um eine umfassende Betriebsänderung geht, angebracht sein.
§ 4 Umfassende Information
Umfassend erfolgt die Information nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Informationen zur Verfügung stellt, die er selbst auch zur Entscheidung vorliegen hatte bzw. die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Eine Darstellung der Wertung des Arbeitgebers reicht nicht aus. Auf Wunsch des Betriebsrats gewährt der Arbeitgeber dem Gremium zudem Einsicht in die jeweiligen Dokumente.
§ 5 Verständlichkeit
Die Unterrichtung hat grundsätzlich in deutscher Sprache und für den Laien verständlich zu erfolgen. Sind ausländische Arbeitnehmer Mitglied des Betriebsrats, wird die Information für sie übersetzt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Betreffenden offensichtlich der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind.
§ 6 Schriftlichkeit
Die Unterrichtung hat immer auch in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Information gilt erst als vollständig, wenn dem Betriebsrat zumindest auch die schriftlichen Unterlagen übergeben wurden.
§ 7 Folgen einer mangelnden Information
Bei einer mangelnden Information ist der Arbeitgeber verpflichtet, die fehlenden oder unklaren Angaben nachzuliefern. Der Betriebsrat fordert ihn eindeutig dazu auf.
Etwaige Entscheidungsfristen des Betriebsrats, beispielsweise aus § 102 BetrVG, laufen bei mangelnder Information nicht an.
§ 8 Monatliche Gespräche
Betriebsrat und Arbeitgeber nutzen das Monatsgespräch zur Information und Aussprache.
§ 9 Verschwiegenheit
Der Betriebsrat verpflichtet sich nochmals ausdrücklich zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen seiner Tätigkeit ihm bekannt gewordenen Informationen und Tatsachen.
§ 10 Schlussbestimmungen
Sollte eine in dieser Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung unwirksam sein, so tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Die Wirkung der Betriebsvereinbarung insgesamt bleibt davon unberührt.
§ 10 Inkrafttreten und Kündigung
Die Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Nach ihrer Kündigung gilt sie bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort.
Ort, Datum, Unterschriften
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