Muster-Betriebsvereinbarung zur Informationspflicht des Arbeitgebers

30. Dezember 2019

Als Betriebsrat haben Sie nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein allgemeines Informationsrecht. Ihr Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig und umfassend unterrichten. Es gibt allerdings immer wieder Arbeitgeber, die es mit dem Anspruch des Betriebsrats nicht so genau nehmen. Um Ihre Ansprüche bei Ihrem Arbeitgeber in den Fokus zu rücken, sichern Sie sie am besten in einer generellen Regelung wie mit dem folgenden Muster ab:

Informationspflicht des Arbeitgebers

Zwischen der … (Name des Unternehmens), vertreten durch …, und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens), vertreten durch …, wird folgende Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung der arbeitgeberseitigen Information des Betriebsrats geschlossen:

Präambel

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig, umfassend und verständlich zu informieren. Mit dieser Betriebsvereinbarung soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung jederzeit nachkommt.

§ 1 Geltungsbereich

Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung beziehen sich sowohl auf das allgemeine Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als auch auf besondere Informationsrechte des Betriebsrats.

§ 2 Ablauf der Information

Der Arbeitgeber hat die Information

rechtzeitig,

umfassend und

verständlich vorzunehmen.

Die Unterrichtung muss grundsätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Betriebsrats bzw. bei dessen Abwesenheit gegenüber seinem Stellvertreter erfolgen.

Der Arbeitgeber hat darüber hinaus initiativ tätig zu werden. Er muss den Betriebsrat von sich aus informieren. Den Betriebsrat trifft insoweit keine Holschuld.

§ 3 Rechtzeitigkeit der Information

Eine Unterrichtung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn sich der Betriebsrat mit der Angelegenheit ordnungsgemäß befassen konnte. Die Information muss deshalb spätestens 6 Wochen vor der Umsetzung einer konkreten Maßnahme erfolgen.

Im Einzelfall können kürzere Fristen, z. B. bei einer fristlosen Kündigung, oder auch längere Fristen, etwa wenn es um eine umfassende Betriebsänderung geht, angebracht sein.

§ 4 Umfassende Information

Umfassend erfolgt die Information nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Informationen zur Verfügung stellt, die er selbst auch zur Entscheidung vorliegen hatte bzw. die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Eine Darstellung der Wertung des Arbeitgebers reicht nicht aus.

Auf Wunsch des Betriebsrats gewährt der Arbeitgeber dem Gremium zudem Einsicht in die jeweiligen Dokumente, die er für seine Entscheidung vorliegen hatte.

§ 5 Verständlichkeit der Information

Die Unterrichtung hat grundsätzlich in deutscher Sprache und für den Laien verständlich zu erfolgen. Sind ausländische Arbeitnehmer Mitglied des Betriebsrats, wird die Information für sie übersetzt. Etwas anderes gilt nur, wenn sie offensichtlich der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind.

§ 6 Schriftform der Information

Die Unterrichtung hat immer auch in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Information gilt erst als vollständig, wenn dem Betriebsrat zumindest auch die schriftliche Unterrichtung übergeben wurde.

§ 7 Folgen einer mangelnden Information

Bei einer mangelnden Information ist der Arbeitgeber verpflichtet, die fehlenden Unterlagen oder unklaren Daten nachzuliefern. Der Betriebsrat muss ihn eindeutig dazu auffordern. Etwaige Entscheidungsfristen des Betriebsrats, z. B. aus § 102 BetrVG, laufen bei mangelnder Information nicht an.

§ 8 Monatliche Gespräche

Betriebsrat und Arbeitgeber nutzen das Monatsgespräch zur Information und Aussprache.

§ 9 Verschwiegenheit

Der Betriebsrat verpflichtet sich nochmals ausdrücklich zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen und Tatsachen.

§ 10 Schlussbestimmungen

Sollte eine in dieser Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung unwirksam sein, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Die Wirkung der Betriebsvereinbarung insgesamt bleibt davon unberührt.

§ 11 Inkrafttreten

Die Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Nach ihrer Kündigung gilt sie bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung zu diesem Thema fort.

Ort, Datum …

Unterschriften

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12/2019 VNR AG

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