Muster-Betriebsvereinbarung: Bildschirmarbeitsplätze

13. September 2021

Die folgende Muster-Betriebsvereinbarung unterstützt Sie bei der Gestaltung und Gesundheitsschutz an Bildschirmarbeitsplätzen.

Zwischen dem Betriebsrat der ________________ (Name des Unternehmens), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden,

und dem Arbeitgeber ________________ (Name des Unternehmens), vertreten durch die Geschäftsleitung ________________,

wird folgende Betriebsvereinbarung über die Gestaltung und den Gesundheitsschutz an Bildschirmarbeitsplätzen geschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung findet auf alle Arbeitnehmer Anwendung, die an einem Bildschirmarbeitsplatz (Computer, Monitorarbeit etc.) tätig sind.

§ 2 Gesundheitsschutz

Um einen umfassenden Schutz vor Beeinträchtigungen der Gesundheit an Bildschirmarbeitsplätzen zu gewährleisten, wird seitens des Betriebsarztes für die Beschäftigten bis zur Vollendung des 45. Lebensjahrs alle 2 Jahre eine Augenuntersuchung durchgeführt. Beschäftigte ab dem 46. Lebensjahr können die Untersuchung jährlich in Anspruch nehmen.

Die Untersuchung findet während der Arbeitszeit statt. Der Lohn ist für die Dauer der Untersuchung fortzuzahlen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

Verordnet ein Augenarzt einem Arbeitnehmer eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit an Bildschirmgeräten, um gesundheitlichen Beeinträchtigungen effektiv entgegenwirken zu können, und wird das Erfordernis durch den zuständigen Betriebsarzt bestätigt, erstattet der Arbeitgeber die Kosten für das Gestell der Sehhilfe bis zu einer Höhe von … €.

Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an einem Bildschirmarbeitsplatz arbeiten können und dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen haben, dürfen nicht benachteiligt werden. Ihnen wird ein gleichwertiger Arbeitsplatz angeboten.

Um Beeinträchtigungen und Schädigungen der Gesundheit vorzubeugen, werden gesundheitliche Ausgleichsmaßnahmen (Entspannungsübungen, Rückenschule) möglichst während der Arbeitszeit nach näherer Vereinbarung mit dem Betriebsrat und in Zusammenarbeit mit einer gesetzlichen Krankenkasse angeboten. Die anfallenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

§ 3 Umfassende Information

Jeder Arbeitnehmer wird vor Beginn der Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz über die ergonomische Gestaltung und mögliche Gesundheitsgefährdungen, die vom Arbeitsplatz ausgehen könnten, informiert. Die Arbeitnehmer werden außerdem darüber aufgeklärt, wie sie durch die richtige Aufstellung und Benutzung der Arbeitsmaterialien ihre Gesundheit bestmöglich schonen.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bei zu ersetzenden Büromöbeln möglichst ergonomische Möbel anzuschaffen. Der Betriebsrat wird in die Auswahl der neuen Büromöbel eingebunden.

§ 4 Arbeitsorganisation

Die Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz wird durch das Zusammenwirken des Arbeitgebers, des Betriebsrats und des jeweiligen Beschäftigten organisiert. Ziel ist es, den Arbeitsalltag so zu gestalten, dass sich die Bildschirmarbeiten mit anderen Arbeiten abwechseln, die eine gleiche Wertigkeit haben. Zudem soll der Wechsel von EDV-gestützter und EDV-freier Tätigkeit für den Arbeitnehmer so weit wie möglich selbst bestimmbar sein.

Um bei der Arbeit an Bildschirmgeräten gesundheitliche Belastungen der Arbeitnehmer zu vermindern, verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Arbeitsabläufe an diesen Arbeitsplätzen so zu gestalten, dass der Sichtkontakt zum Bildschirm regelmäßig unterbrochen werden kann, die Arbeitnehmer also Bildschirmpausen einlegen können.

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes wird durch den Betriebsarzt zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder – falls vorhanden – den Arbeitsschutzausschuss vorgenommen. Darauf aufbauend macht der Betriebsarzt sofern notwendig auf gesundheitliche Belastungen aufmerksam und liefert Verbesserungsvorschläge.

Falls es erforderlich ist, kann der Betriebsarzt sowohl zur Durchführung der Analyse als auch wegen etwaiger Verbesserungsvorschläge Sachverständige hinzuziehen. Die entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Wie etwaige Verbesserungsvorschläge umgesetzt werden, ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich zu regeln.

§ 6 Auseinandersetzungen

Können Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung und Anwendung dieser Betriebsvereinbarung ergeben, nicht beigelegt werden, entscheidet die Einigungsstelle nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Entscheidung der Einigungsstelle ist für Arbeitgeber und Betriebsrat verbindlich.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der zu ersetzenden Regelung Gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke.

§ 8 Schlussbestimmungen

Die Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Im Fall einer Kündigung wirkt die Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Regelung zu diesem Thema nach.

Ort, Datum, Unterschriften

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