Viele Arbeitgeber streben zurzeit noch immer einen Sparkurs an. Und zwar vor allem bei den Personalkosten. Bei einigen werden zunächst nur die Neueinstellungen gestrichen. Andere bitten die Arbeitnehmer, Überstunden abzubauen, und beantragen teilweise zudem Kurzarbeit. Um die Arbeitsplätze Ihrer Kolleginnen und Kollegen langfristig zu sichern, sollten Sie als Betriebsrat die Aufgabe der Beschäftigungssicherung jetzt aktiv angehen. Am besten setzen Sie sich für die Sicherung der Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb ein, indem Sie eine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung schließen:
Muster-Betriebsvereinbarung: Beschäftigungssicherung
Zwischen der ______________ (Name des Arbeitgebers), vertreten durch die Geschäftsleitung _______________, und dem Betriebsrat
der ______________ (Name des Arbeitgebers), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden ______________, wird die folgende
Betriebsvereinbarung zur Qualifizierungs- und Beschäftigungssicherung geschlossen:
Präambel
Ziel der Betriebsvereinbarung ist es, die im Unternehmen bestehenden Arbeits- und Ausbildungsplätze vor allem durch Weiterqualifizierungen zu sichern.
§ 1 Sicherung der Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber unternimmt alles, um die Arbeitsplätze im Unternehmen zu erhalten. Die entsprechenden Maßnahmen beinhalten vor allem eine vorausschauende Personalplanung und dieser folgend eine permanente Weiterqualifizierung der Beschäftigten.
§ 2 Regelung zu Vermeidung von Personalabbau
Als weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Personalabbau dienen unter anderem nachstehende Maßnahmen:
- individuelle Wahl der Arbeitszeit
- Schaffung von Anreizen für Teilzeitarbeit
- Reduzierung von Überstunden und Mehrarbeit
- Altersteilzeit, Vorruhestand
- Erschließung neuer Geschäftsfelder
§ 3 Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen werden zunächst Versetzungen innerhalb des Unternehmens angestrebt. Die durch Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Mitarbeiter haben Anspruch auf Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die sie in die Lage versetzen, den Anforderungen und dem Wandel ihres bestehenden bzw. eines absehbaren Arbeitsplatzes gerecht zu werden.
Auch die nicht unmittelbar von Umstrukturierungen betroffenen Arbeitnehmer profitieren von dem umfangreichen Weiterbildungsprogramm. Die Weiterbildung wird entsprechend den Zukunftsaufgaben des Unternehmens ihre Qualität weiter verbessern. Die Einzelheiten zur Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen regelt eine gesonderte Betriebsvereinbarung.
§ 4 Umstrukturierungen
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, mit dem Betriebsrat im Wege gemeinschaftlicher Verhandlungen freiwillige Regelungen über eventuelle zukünftige Umstrukturierungen und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteile für die Mitarbeiter zu treffen.
§ 5 Interne Stellenausschreibung
Freie Arbeitsplätze sind zunächst intern auszuschreiben. Betriebsinterne Mitarbeiter haben bei entsprechender Eignung bei der Besetzung freier Arbeitsplätze Vorrang vor jeweils externen Bewerbern.
§ 6 Einsatz von Leiharbeitskräften
Der Einsatz von Leiharbeitskräften kann nur erfolgen, wenn keine eigenen freien Kapazitäten vorhanden sind. Dies gilt nur unter der Voraussetzung vergleichbarer Qualifikationen.
§ 7 Ausbildungsplätze
Der Arbeitgeber beabsichtigt auch in Zukunft, aktiv Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Das Niveau der Ausbildung bleibt gewahrt; die angebotenen Ausbildungsberufe entsprechen mindestens dem heutigen Qualitätsstandard.
Auszubildende werden nach bestandener Abschlussprüfung mindestens für 6 Monate in ihrem ausgebildeten Beruf in ein Arbeitsverhältnis übernommen.
Das gilt jedenfalls so lange, wie nicht verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe dagegensprechen.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
Der Arbeitgeber und der Betriebsrat setzen all ihren Einfluss für die Durchführung und Einhaltung der in dieser Vereinbarung geregelten Bestimmungen ein.
Streitigkeiten, die wegen der Auslegung oder Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, sind durch Verhandlungen zwischen dem Arbeitgeber einerseits sowie dem Betriebsrat andererseits einvernehmlich zu regeln. Können zwischen den Parteien entstandene Streitigkeiten über die Auslegung und Durchführung dieser Vereinbarung nicht beigelegt werden, so entscheidet auf Antrag einer Partei die Einigungsstelle.
Die Einigungsstelle setzt sich aus je 2 Beisitzern und einem von den Parteien zu wählenden unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Falls keine Einigung über den Vorsitzenden erzielt werden kann, entscheidet das Gericht.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder im Widerspruch zu tariflichen oder gesetzlichen Regelungen stehen, bleiben die übrigen davon unberührt.
§ 10 Inkrafttreten, Kündigung
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende von beiden Seiten, frühestens zum …, kündbar.
Nach einer Kündigung sind von den Parteien unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung gilt diese weiter.
Ort, Datum, Unterschriften
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