Als Betriebsrat sollten Sie in regelmäßigen Abständen prüfen, ob Ihr Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsplatzgestaltung alle gesundheitsfördernden Aspekte berücksichtigt. Dies dient schlussendlich der Umsetzung eines effektiven Gesundheitsmanagements im Unternehmen und kommt sowohl Ihren Kolleginnen und Kollegen als auch Ihrem Arbeitgeber zugute.
Betriebsvereinbarung
Zwischen der … (Name des Unternehmens) und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens) wird folgende Betriebsvereinbarung zur Arbeitsplatzgestaltung im Betrieb geschlossen:
Präambel
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die Gesundheit der Beschäftigten zu fördern und ihre Arbeitszufriedenheit zu steigern. Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, darauf zu achten, dass gesundheitliche Risiken so weit wie möglich minimiert werden.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der … (Name des Unternehmens). Sie gilt für die Planung, Durchführung und Evaluierung aller Maßnahmen der Arbeitsplatzgestaltung.
§ 2 Mitwirkung des Betriebsrats
Der Betriebsrat wird über die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 90, 91 und 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz hinaus in die Arbeitsplatzgestaltung von Anfang an aktiv eingebunden. Er wird rechtzeitig, also während des Planungsstadiums, informiert. Der Betriebsrat hat zudem jederzeit das Recht, sich an allen Planungen zu beteiligen und sich mit den zuständigen Personen und Institutionen zu beraten.
Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen, so rechtzeitig beraten, dass dessen Vorschläge und Bedenken bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
§ 3 Information der Beschäftigten
Die Beschäftigten werden regelmäßig über alle Schritte des Gesundheitsschutzes informiert. Die Unterrichtung erfolgt via Intranet und durch Aushänge am Schwarzen Brett.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern ist für die Verwirklichung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unabdingbar.
Die Mitwirkung der Beschäftigten ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass
■ effektive Schutzmaßnahmen und Gesundheitsförderprogramme festgelegt werden können,
■ getroffene Maßnahmen von Beschäftigten akzeptiert und unterstützt werden,
■ die Wirksamkeit der Maßnahmen ermittelt und bewertet werden kann.
Alle Beschäftigten sind deshalb aufgefordert, sich aktiv an den gesundheitsfördernden Maßnahmen zu beteiligen.
§ 4 Schulungsanspruch
Der Betriebsrat darf jährlich an Schulungen zum Thema
■ Arbeitsschutz,
■ Arbeitsschutzmaßnahmen und
■ gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeit teilnehmen.
§ 5 Arbeitsschutzausschuss
Im Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz werden die Themen Arbeitsplatzgestaltung und Umsetzung der gesundheitsgerechten Arbeitsplatzgestaltung zum festen Tagesordnungspunkt jeder Versammlung des Ausschusses gemacht.
§ 6 Schlussbestimmungen
Die Betriebsvereinbarung tritt mit der beiderseitigen Unterschrift in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung wirken die Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Ort, Datum …
Unterschrift Arbeitgeber
Unterschrift Betriebsrat
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