Muster- Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung der innerbetrieblichen Stellenausschreibung

14. März 2019

Als Betriebsrat können Sie verlangen, dass Arbeitsplätze, die neu besetzt werden sollen, vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Hierbei kann es allerdings schnell zu Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber kommen. Und zwar nicht nur um die konkrete Besetzung, sondern schon vorher, wenn es um die Stellenausschreibung geht. Einigen Ärger können Sie mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung von vornherein vermeiden.

MUSTER-BETRIEBSVEREINBARUNG

Innerbetriebliche Stellenausschreibung

Zwischen der … (Name des Unternehmens) und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens) wird folgende Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung der innerbetrieblichen Stellenausschreibung geschlossen:

§ 1 Gegenstand und Zweck

Allen Arbeitnehmern soll durch innerbetriebliche Stellenausschreibungen die Möglichkeit gegeben werden, sich beruflich zu verändern und ihre persönliche berufliche Weiterentwicklung zu verwirklichen. Deshalb werden alle im Betrieb zu besetzenden Stellen zunächst innerbetrieblich ausgeschrieben.

Erst wenn die Ausschreibung erfolglos bleibt, werden Bemühungen um eine externe Besetzung angestellt. Bei sofort erforderlichen Einstellungen von Aushilfen sind nach Absprache mit dem Betriebsrat Abweichungen von dieser Regelung möglich.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle frei werdenden Stellen.

§ 3 Form der Ausschreibung

Die Ausschreibungen erfolgen frühestmöglich nach der Entscheidung über die Schaffung bzw. Neubesetzung einer Stelle.

Die innerbetriebliche Stellenausschreibung wird für die Dauer von 14 Tagen am Schwarzen Brett ausgehängt. Parallel dazu erfolgt die Veröffentlichung im hausinternen Intranet.

Außerbetrieblich darf der Arbeitsplatz erst ausgeschrieben werden, wenn die Dauer des innerbetrieblichen Stellenaushangs abgelaufen ist.

§ 4 Vorrangregelung

Innerbetriebliche Bewerberinnen und Bewerber haben grundsätzlich bei gleichwertiger erforderlicher fachlicher und persönlicher Qualifikation Vorrang vor außerbetrieblichen. Sofern sich auf eine Stelle mehrere Arbeitnehmer beworben haben, ist neben der Eignung auch die Frage zu berücksichtigen, ob im Fall einer positiven Entscheidung eine Kündigung vermieden oder aus einem befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden kann.

§ 5 Inhalt der internen Ausschreibung

Die innerbetriebliche Stellenausschreibung enthält mindestens folgende Angaben:

■ die Abteilung, in der die Stelle zu besetzen ist,

■ Stellenbezeichnung und Leitungsebene,

■ die Beschreibung der Aufgaben,

■ fachliche und persönliche Voraussetzungen,

■ die notwendigen Ausbildungsund Prüfungsnachweise,

■ ob tarifliche Eingruppierung oder freie Vereinbarung (außer-tarifliches Gehalt),

■ Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme,

■ Bewerbungsfrist,

■ Form der Bewerbung sowie

■ Ansprechpartner im Personalbereich.

§ 6 Vertraulichkeit

Jede interne Bewerbung wird mit der gleichen Vertraulichkeit behandelt wie eine externe Bewerbung. Aus der Bewerbung dürfen dem Bewerber keine Nachteile erwachsen.

§ 7 Auswahlentscheidung

Für die Auswahl eines Bewerbers ist ausschließlich seine fachliche und persönliche Qualifikation maßgeblich. Interne und externe Bewerber werden nach gleichen Kriterien beurteilt.

Ist der Auswählende der Auffassung, dass kein interner Bewerber die fachlichen bzw. persönlichen Qualifikationen hinreichend erfüllt, muss er dies dem Betriebsrat umgehend mitteilen. Abgelehnte außerbetriebliche Bewerber erhalten eine schriftliche Mitteilung, die keiner Begründung bedarf. Alle abgelehnten internen Bewerber werden persönlich über die Entscheidung informiert.

§ 8 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Für den Fall, dass es Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung dieser Betriebsvereinbarung geben sollte, versuchen Arbeitgeber und Betriebsrat zunächst, eine innerbetriebliche Einigung herbeizuführen. Sollte dies nicht gelingen, vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat das Zusammentreten einer freiwilligen Einigungsstelle. Beide Seiten unterwerfen sich von vornherein dem Spruch der Einigungsstelle.

§ 9 Schlussbestimmungen

Die Betriebsvereinbarung tritt am … in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung gilt diese Betriebsvereinbarung weiter, bis eine neue geschlossen wurde bzw. der Spruch einer freiwilligen Einigungsstelle die nicht zustande gekommene Betriebsvereinbarung ersetzt.

Ort, Datum, Unterschriften

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