Neuerungen im Personalwesen 2025 und die Aufgabe des Betriebsrats

02. Februar 2025
Hand mit Stimmzettel an Wahlurne für eine Betriebsratswahl

Im neuen Jahr können sich viele Betriebe und besonders die Personalabteilungen freuen – einige Neuerungen führen dazu, dass bürokratische Hürden spürbar kleiner und Prozesse deutlich einfacher werden. Ein wichtiger Wegweiser ist das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das zum 01.01.2025 in Kraft trat. Wir zeigen, welche Änderungen es gibt und was der Betriebsrat tun kann.

Arbeitsvertrag nun auch in elektronischer Form

Zum neuen Jahr kann der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen (Arbeitsvertrag) endlich in Textform nach dem § 126b BGB übermittelt werden. Dies wurde in der Praxis bereits lange gefordert und bringt deutliche Erleichterungen, gerade dann, wenn sich Arbeitnehmer weiter entfernt von ihrem Arbeitgeber aufhalten. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass die Vertragsdokumente nach den geltenden Datenschutzvorgaben erstellt, übermittelt und gespeichert werden und dem Arbeitnehmer zugänglich sind. Zudem muss der Arbeitnehmer ihn ausdrucken können.

Der Betriebsrat kann hier gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 sicherstellen, dass gesetzliche Vorschriften auch bei Verträgen in Textform eingehalten werden. Zudem muss er den Arbeitgeber auf Anfrage der Beschäftigten darauf hinweisen, dass dieser den Arbeitsvertrag auf Wunsch auch in Schriftform übermitteln muss.

Löhne und Gehälter im neuen Jahr

Anfang 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn von bisher 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro geleistete Arbeitsstunde. Im vergangenen Jahr wurde hierzu die sogenannte Minijobgrenze dynamisiert, damit geringfügig beschäftigte Personen keine höheren Sozialabgaben leisten müssen. Konkret führt der neue Mindestlohn dazu, dass „Minijobber“ ab dem neuen Jahr 43,37 Stunden im Monat arbeiten dürfen.

Auch für Auszubildende gibt es in vielen Fällen seit dem neuen Jahr mehr Geld. Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung (MinAusbVBek 2025) wurde für das erste Ausbildungsjahr von bisher 649 Euro auf jetzt 682 Euro angehoben. Der Betriebsrat kann bei allen Gehaltsfragen zur Seite stehen und beispielsweise über Regelungen zu Sozialabgaben, Begrenzungen oder neuen Tarifen informieren.

Arbeitnehmerüberlassung jetzt digital möglich

Seit dem neuen Jahr können Arbeitnehmerüberlassungen nicht mehr nur per Schriftform, sondern auch über eine einfache Textnachricht oder E-Mail geschlossen werden. Gerade in den letzten Jahren führte die Nichteinhaltung dieses Schriftformerfordernisses häufig zur Nichtigkeit des Vertrags. Hierdurch kam es zu einer Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitgeber und dem Leiharbeitnehmer. Im schlimmsten Falle führte das zu Geldbußen bis 30.000 Euro, welche jetzt durch die Rechtmäßigkeit der Textform nicht mehr so einfach vorkommen können.

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Digitale Arbeitszeugnisse jetzt möglich

Auch Arbeitszeugnisse können jetzt digital übermittelt werden. Vor dem neuen Jahr war die Erteilung in elektronischer Form gemäß § 630 Satz 3 BGB und § 109 Abs. 3 GewO gesetzlich ausgeschlossen. Seit Jahresbeginn 2025 gilt die Neufassung von § 630 Satz 3 BGB, welcher vorsieht, dass Arbeitszeugnisse auch in digitaler Form übermittelt werden können, wenn die Arbeitnehmenden im Einzelfall zustimmen.

In der Praxis ist noch nicht klar, ob sich die digitale Version durchsetzen wird. Arbeitszeugnisse werden in den meisten Fällen rückwirkend ausgestellt, etwa bei einem Kündigungsschutzverfahren. Die digitale Form lässt Abweichungen erkennen, sodass ein Risiko für unzulässige Rückschlüsse besteht. In Streitfällen wird es also höchstwahrscheinlich bei der altmodischen Form bleiben.

Tipp: Da der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei allen Regelungen hat, die die Arbeitsbedingungen betreffen, zählen auch gesetzliche Änderungen zum Aufgabengebiet. Konkret ist es die Aufgabe, die Einhaltung der neuen Vorschriften zu kontrollieren, für Fragen der Belegschaft da zu sein und bei Bedarf einzuschreiten.

2025 Betriebsrat Neuerungen
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