Mitbestimmung bei der Budgetplanung 2026: Die Rolle des Betriebsrats bei Investitionen, Personalabbau und Restrukturierung

04. Dezember 2025
So nehmen Betriebsräte und der Wirtschaftsausschuss aktiv Einfluss auf die Budgetplanung 2026. Erfahren Sie, welche Informations- und Mitbestimmungsrechte bei Personalabbau, Investitionen und Restrukturierung greifen.

Die letzten Monate des Jahres sind in vielen Unternehmen von einem zentralen Prozess geprägt. Sie erstellen die Budgetplanung für das kommende Geschäftsjahr. Diese jährliche finanzielle Vorausschau ist mehr als nur eine Zahlenübung. Sie ist der strategische Kompass. Sie entscheidet über Investitionen, Personalabbau und weitreichende Restrukturierungen. Die Unternehmensleitung sieht diese Finanzplanung oft als ihre alleinige Domäne. Dennoch spielt der Betriebsrat (BR) eine entscheidende Rolle. Er ist der Garant dafür, dass strategische Entscheidungen nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern auch sozial verträglich sind.

Gerade im Vorfeld des Jahres 2026 gibt es große Herausforderungen. Es herrschen wirtschaftliche Unsicherheiten, aber auch große Investitionen in Digitalisierung und Nachhaltigkeit stehen an. Der Betriebsrat muss seine Rechte kennen. Er muss sie frühzeitig nutzen. Sobald die Budgetplanung finalisiert ist, sind die Weichen für die sozialen und personellen Auswirkungen oft schon gestellt.

Frühe Information ist der Schlüssel: Die Rechte des Wirtschaftsausschusses

Der wichtigste Ansprechpartner für Fragen der Budgetplanung im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Wirtschaftsausschuss (WA). Dies gilt, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als hundert wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt (§ 106 BetrVG). Die genauen Regelungen dazu finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Dort gibt es umfassende Informationen zur Mitbestimmung.

Die Unternehmensleitung muss den WA umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unterrichten. Das muss rechtzeitig geschehen. Dies umfasst insbesondere die jährliche Finanzplanung und das Investitionsvolumen. Die Information muss in einem Stadium erfolgen, in dem eine Einflussnahme noch möglich ist. Ein bloßes Überreichen des fertigen Budgetplanungsdokuments am Jahresende genügt meistens nicht.

Der WA hat das Recht, alle Unterlagen einzusehen. So kann er sich ein realistisches Bild von der wirtschaftlichen Lage machen. Dazu gehören Informationen über Umsätze, Kostenstrukturen und das erwartete Ergebnis der Budgetplanung. Der WA prüft die Plausibilität der Zahlen. Er prüft auch die Auswirkungen auf die Belegschaft. Geplante Einsparungen in bestimmten Bereichen können zu Mehrbelastungen der Arbeitnehmer führen. Das betrifft Sachmittel, Fortbildungsbudgets oder Instandhaltung. Hier kann der Betriebsrat alternative Vorschläge einbringen. Er kann die Personal- und Sozialplanung maßgeblich beeinflussen.

Schematische Darstellung der Budgetplanung eines Unternehmens, die in die Bereiche Personalplanung, Investitionen und Restrukturierung unterteilt ist, wobei der Betriebsrat als Kontrollinstanz in der Mitte steht.

Die Mitbestimmung bei Personal- und Sozialplanung

Die Budgetplanung ist untrennbar mit der Personalplanung für das kommjahr verbunden. Wird das Budget für die einzelnen Abteilungen gekürzt, resultiert daraus fast immer eine veränderte Personalbedarfsplanung, die bis hin zu einem Personalabbau führen kann. Hier greifen die allgemeinen und die zwingenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (§ 92 ff. BetrVG):

  1. Recht auf Information und Beratung zur Personalplanung (§ 92 BetrVG): Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Personalplanung – inklusive der voraussichtlichen Einstellung, Versetzung und Entlassung von Mitarbeitern – unterrichten und mit ihm beraten. Die Budgetplanung dient hier als Grundlage für die Begründung des Personalbedarfs.
  2. Mitbestimmung bei Personalabbaumaßnahmen: Sollte die Budgetplanung einschneidende Maßnahmen wie einen Personalabbau oder Betriebsänderungen vorsehen, kommen die schärfsten Instrumente des Betriebsrats zum Einsatz: der Interessenausgleich und der Sozialplan (§ 111 ff. BetrVG). Nur durch die frühzeitige Information kann der Betriebsrat Alternativen aufzeigen, etwa Kurzarbeit, Umschulungen oder den Einsatz einer Transfergesellschaft. Diese Rechte ermöglichen es dem BR, die wirtschaftlichen Nachteile für die Belegschaft abzufedern.

Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Finanzplanung nicht nur hinzunehmen, sondern kritisch zu hinterfragen: Sind die geplanten Einsparungen im Personalbereich tatsächlich notwendig, oder gibt es Möglichkeiten, die Effizienz durch Investitionen in die Qualifizierung der Mitarbeiter zu steigern? Ein strategisch handelnder Betriebsrat kann hier aufzeigen, dass der Schlüssel zur Zukunftsfähigkeit oft in der Mitarbeiterentwicklung liegt.

Gestaltungsmöglichkeiten durch Betriebsvereinbarungen

Um die strategischen Vorgaben der Budgetplanung sozialverträglich umzusetzen, kann der Betriebsrat auf sein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) zurückgreifen.

Besonders relevante Bereiche, die im Zuge der Budgetplanung verhandelt werden sollten, sind:

  • Grundsätze der betrieblichen Fortbildung: Oft wird in der Budgetplanung zuerst beim Fortbildungsbudget gespart. Der BR kann eine Betriebsvereinbarung durchsetzen, die Mindestbudgets für die Qualifizierung sicherstellt, insbesondere im Hinblick auf die Einarbeitung in neue, durch die Digitalisierung bedingte Technologien.
  • Betriebliche Sozialleistungen: Die Finanzplanung des Unternehmens betrifft auch das Budget für soziale Einrichtungen und Leistungen. Hier hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Verwaltung von Sozialeinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG), was auch die finanzielle Ausstattung betrifft.
  • Grundsätze der Leistungsbeurteilung: Werden im Zuge der Budgetplanung neue Effizienzziele eingeführt, die die Leistungskontrolle verschärfen, ist dies mitbestimmungspflichtig.

Die effektive Mitbestimmung bei der Budgetplanung erfordert vom Betriebsrat und dem Wirtschaftsausschuss ein hohes Maß an Kompetenz. Es ist ratsam, frühzeitig Sachverständige hinzuzuziehen, insbesondere wenn es um komplexe finanzielle Zusammenhänge oder strategische Restrukturierungen geht. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber, sofern sie erforderlich sind (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

Die Budgetplanung 2026 bietet dem Betriebsrat die Chance, die Weichen für ein sozial verantwortliches und zukunftssicheres Geschäftsjahr zu stellen. Wer frühzeitig informiert ist und seine Mitbestimmungsrechte kennt, kann von Anfang an Einfluss nehmen und verhindern, dass strategische Entscheidungen zu Lasten der Belegschaft getroffen werden.

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