Der Jahreswechsel ist für Betriebsräte nicht nur die Zeit der Jahresgespräche und Budgetprüfungen. Er markiert auch den Startpunkt für zahlreiche Gesetzesänderungen und rechtliche Neuerungen, die ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten. Diese neuen Gesetze und Anpassungen haben direkte Auswirkungen auf die betriebliche Praxis – von der Entlohnung über die Arbeitsorganisation bis hin zur Unternehmenskultur.
Ein proaktiv handelnder Betriebsrat (BR) nutzt die letzten Wochen des Jahres 2025, um sich einen Überblick über diese Gesetzesänderungen zu verschaffen. So kann er frühzeitig feststellen, wo Handlungsbedarf besteht, welche Betriebsvereinbarungen angepasst werden müssen und wo neue Mitbestimmungsrechte entstehen. Dieser Fahrplan ist eine unverzichtbare Checkliste, um sicherzustellen, dass Ihr Betrieb das neue Jahr rechtssicher beginnt und die Interessen der Belegschaft gewahrt bleiben.
Anpassung der Entgelt- und Sozialleistungen: Die Mindestlohn-Entwicklung
Eine der wichtigsten und regelmäßigsten Gesetzesänderungen betrifft den gesetzlichen Mindestlohn. Zum 1. Januar 2026 wird die Mindestlohnkommission voraussichtlich eine erneute Anpassung der Lohnuntergrenze beschließen, falls die Politik nicht bereits früher interveniert hat.
Mindestlohn und Betriebsrat:
- Überwachungspflicht: Der BR muss die korrekte Umsetzung der neuen Mindestlohnhöhe überwachen. Dies gilt nicht nur für Geringfügig Beschäftigte (Minijobber), sondern auch für Mitarbeiter in Teilzeit und in Bereichen, in denen tarifliche Regelungen knapp über dem Mindestlohn liegen.
- Anpassung der Minijob-Grenze: Die Minijob-Grenze ist dynamisch an die Mindestlohn-Entwicklung gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs. Der BR muss sicherstellen, dass die Arbeitsverträge und die geleisteten Arbeitsstunden im Betrieb entsprechend angepasst werden, um die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden.
- Mitbestimmung bei Entgeltstrukturen: Die Anhebung des Mindestlohns kann zu sogenannten Verwerfungen im Lohngefüge führen (wenn Geringqualifizierte plötzlich fast so viel verdienen wie Fachkräfte). Der BR hat bei der Ausgestaltung betrieblicher Entgeltsysteme ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) und sollte darauf drängen, dass die Gehaltsstruktur im gesamten Unternehmen fair und transparent angepasst wird.
Zusätzlich könnte es Anpassungen bei den Sachbezugswerten in der Sozialversicherung geben, die den Wert von Sachleistungen (wie Unterkunft oder Verpflegung) betreffen und damit die Lohnabrechnung beeinflussen. Aktuelle und verlässliche Informationen zur Entgeltentwicklung finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), einer zentralen Anlaufstelle für Arbeitsgesetze.

Inklusion und Digitalisierung: Barrierefreiheit als BR-Thema
Zum 28. Juni 2025 ist bereits das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Ab 2026 werden die Pflichten zur Barrierefreiheit für Unternehmen jedoch spürbar. Das Gesetz verpflichtet viele private Unternehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen – insbesondere Webseiten, Apps, E-Commerce und Selbstbedienungsterminals – barrierefrei zu gestalten.
Barrierefreiheit und BR-Agenda:
- Mitwirkung bei der Umsetzung: Der BR ist der natürliche Partner für die Umsetzung dieser neuen Gesetze. Er kann bei der Gestaltung barrierefreier Arbeitsplätze und bei der Auswahl barrierefreier digitaler Tools mitwirken.
- Schulungsbedarf: Die Umstellung erfordert Schulungen für Mitarbeiter, die digitale Inhalte erstellen oder Produkte entwickeln. Der BR hat ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (§ 98 BetrVG) und muss auf die notwendige Qualifizierung drängen.
- Integration und BEM: Barrierefreiheit ist ein wichtiger Bestandteil der Inklusion. Der BR, insbesondere die Schwerbehindertenvertretung, muss sicherstellen, dass die Gesetzesänderungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter mit Behinderungen genutzt werden.
Datenschutz, Whistleblowing und Arbeitsorganisation
Neben den bereits beschlossenen Regelungen stehen weitere wichtige Gesetzesänderungen auf der Agenda, die die tägliche BR-Arbeit prägen werden:
- Arbeitszeiterfassung: Obwohl die konkrete Form der elektronischen Arbeitszeiterfassung noch von der finalen Gesetzgebung abhängt, muss der BR die Umsetzung der Pflicht zur lückenlosen Zeiterfassung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) in eine Betriebsvereinbarung gießen. Die finale Fassung des Gesetzes wird die Spielräume und Fristen für die Umstellung auf die elektronische Form definieren.
- Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): Das Gesetz ist bereits in Kraft. Aber die betriebliche Umsetzung der internen Meldestellen wird 2026 zur Routine. Der BR hat ein starkes Mitbestimmungsrecht bei den Verfahrensregeln dieser Meldestellen (z.B. nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Er muss den Schutz der Hinweisgeber gewährleisten und sicherstellen, dass die Meldestelle nicht zur Kontrolle der Belegschaft missbraucht wird.
- Digitalisierung und KI-Regulierung: Die Entwicklung im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) wird 2026 durch europäische Vorgaben (z.B. der AI Act) weiter reguliert. Jede Einführung von KI-Tools, die das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter überwacht oder beeinflusst, ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Um diese Flut an Gesetzesänderungen effektiv zu bewältigen, ist Schulung und Beratung unerlässlich. Der Betriebsrat sollte frühzeitig die Kostenübernahme für Fortbildungen zu den relevanten neuen Gesetzen beim Arbeitgeber beantragen. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das die Rechte und Pflichten des Betriebsrats detailliert regelt. Die aktive Auseinandersetzung mit den neuen Gesetzen zum Jahreswechsel 2026 macht den BR zu einem kompetenten und unverzichtbaren Partner im Betrieb.
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