Viele Überstunden und täglicher Stress sind für viele Arbeitnehmer zur Normalität geworden. Doch was tun, wenn die psychische Überlastung sich auch auf das Privatleben immer mehr auswirkt?
Mit der Überlastungsanzeige wird Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, gegen Dauerstress vorzugehen. Wann das geht und welche Rolle der Betriebsrat spielt, schauen wir uns heute an.
Was ist eine Überlastungsanzeige?
In allen Berufen zeichnet sich ein ähnliches Bild ab: immer mehr Arbeit wird auf immer weniger Arbeitskräfte verteilt. Während sich die Auswirkungen in sozialen Berufen wie der Pflege besonders zeigen, gehört Überlastung auch in den meisten anderen Betrieben zum Alltag.
Helfen kann in diesen Fällen eine Überlastungsanzeige. Durch sie kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen, dass die vertragsgemäße Erfüllung seiner Pflichten durch Überlastung gefährdet ist. Es lässt sich auch einfacher formulieren: die Menge an Arbeit ist nicht mehr zu schaffen. Hintergrund davon sind häufig Stellenstreichungen, veränderte Arbeitszeiten oder auch Überstunden.
Mit der Überlastungsanzeige zeigen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber konkrete Gründe auf, warum das Arbeitspensum nicht machbar ist. Auf diese muss der Arbeitgeber reagieren, gerade wegen der ihm zugetragenen Fürsorgepflicht nach § 618 BGB. Auch der Schutz des Mitarbeiters vor arbeits- oder strafrechtlichen Konsequenzen spielt eine entscheidende Rolle.
Der korrekte Inhalt der Überlastungsanzeige
In der Überlastungsanzeige sollten alle wichtigen Informationen enthalten sein, die der Arbeitgeber braucht, um die Situation seiner Angestellten richtig einzuschätzen. Diese Punkte sollten erwähnt und/oder beschrieben werden:
- Name, Datum und betroffener Arbeitsbereich
- Beschreibung der Ursache für Überlastung
- Dienstliche Folgen wie z.B. Kundenbeschwerden
- Persönliche Folgen wie z.B. Erkrankungen durch Stress
- Organisatorische Folgen wie z.B. das Liegenbleiben von Arbeit
- Erwähnung vorheriger Versuche, dem Arbeitgeber mündlich Bescheid zu geben
- Händische Unterschrift zum Abschluss
Die Überlastungsanzeige dient als eine Art Weckruf für den Arbeitgeber, etwas an der Situation zu ändern. Als Arbeitnehmer sollten Sie sich nicht davor scheuen, die Probleme und Folgen in aller Deutlichkeit zu beschreiben.
Überlastung im Unternehmen: Was tun als Betriebsrat?
Als Betriebsrätin oder Betriebsrat können Sie keine Überlastungsanzeige im Namen eines oder mehrerer Kollegen stellen. Hier müssen die jeweils betroffenen Personen selbst tätig werden. Eine Kopie sollte jedoch immer dem Betriebsrat weitergeleitet werden, meist ist das auch in der Betriebsvereinbarung festgelegt.
Der Betriebsrat spielt dennoch eine wichtige Rolle, denn er ist der erste Ansprechpartner für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens. Wenn das Thema unter allen Mitarbeitern gemeinsam angegangen wird, verringert sich das Risiko, dass eine Person allein der Minderleistung beschuldigt wird.
Als Betriebsrat können Sie was Überlastung angeht auch initiativ tätig werden. Informieren Sie die Mitarbeiter zu Ihren Rechten in Bezug auf die Überlastungsanzeige. Zudem können Sie Ihr Mitbestimmungsrecht im Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 nutzen, um Mitarbeiter zu schützen. Auch § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnung im Betrieb) ist ein wichtiger Aspekt für den Betriebsrat.
Als Betriebsrätin oder Betriebsrat haben Sie immer die Möglichkeit, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vermitteln. Gerade was den Gesundheitsschutz angeht, werden wichtige Entscheidungen auch durch die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber getroffen. Die Folgen von Dauerstress reichen von einer geringen Produktivität bis hin zu Burnout uns anderen Erkrankungen, die das Arbeiten unmöglich machen.

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