Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ab 28. Juni 2025: Was Betriebsräte jetzt wissen müssen

27. Juni 2025
Symbolbild Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Laptop mit barrierefreier Website

Das Jahr 2025 markiert einen Wendepunkt für die Barrierefreiheit in Deutschland. Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes am 28. Juni 2025 stehen Unternehmen vor neuen Herausforderungen – und Betriebsräte vor neuen Aufgaben. Als Interessenvertretung der Arbeitnehmer sollten Sie über die Auswirkungen dieser wegweisenden Gesetzgebung bestens informiert sein.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um und verpflichtet erstmals private Wirtschaftsakteure zur Gewährleistung von Barrierefreiheit. Ziel ist es, allen Menschen die Teilhabe am Wirtschaftsleben zu ermöglichen – unabhängig von körperlichen oder geistigen Einschränkungen.

Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz konkret bedeutet

Ab dem Stichtag müssen Unternehmen verschiedene Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten. Besonders im Fokus stehen digitale Angebote: Webseiten, Online-Shops, mobile Apps und elektronische Dienstleistungen müssen so konzipiert werden, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen problemlos genutzt werden können.

Zu den betroffenen Bereichen gehören unter anderem:

  • E-Commerce-Plattformen und Online-Shops
  • Bankdienstleistungen und Geldautomaten
  • Fahrkartenautomaten und Verkehrsdienstleistungen
  • Smartphones, Tablets und Smart-TV-Geräte
  • Telefondienste und Videokonferenz-Software

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt auf ihrer Website umfassende Informationen zur Verfügung, die Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen können.

Symbolbild Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen

Nicht alle Unternehmen sind gleichermaßen betroffen. Eine wichtige Ausnahmeregelung betrifft kleine Unternehmen: Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem jährlichen Gesamtumsatz von maximal 2 Millionen Euro sind von den Pflichten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes befreit, sofern sie Dienstleistungen erbringen.

Für bereits bestehende Produkte und Dienstleistungen gibt es gestaffelte Übergangsfristen. Während neue Webseiten und Online-Dienste ab dem 29. Juni 2025 sofort barrierefrei sein müssen, haben bestehende Services teilweise längere Anpassungszeiten.

Handlungsfelder für Betriebsräte

Als Betriebsrat ergeben sich aus dem neuen Gesetz verschiedene Tätigkeitsbereiche, in denen Sie aktiv werden können:

Mitbestimmung bei betrieblichen Veränderungen: Die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen kann erhebliche Investitionen und organisatorische Änderungen nach sich ziehen. Hier greifen Ihre Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere wenn es um Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe oder Schulungsmaßnahmen geht.

Förderung der betrieblichen Inklusion: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bietet eine Chance, die Inklusion im eigenen Betrieb voranzutreiben. Nutzen Sie die Gelegenheit, um auf eine barrierefreie Gestaltung auch der internen Arbeitsplätze hinzuwirken – auch wenn die Arbeitsstättenverordnung bereits bestimmte Vorgaben macht.

Qualifizierung und Schulungen: Die Umsetzung der neuen Anforderungen erfordert oft spezielle Kenntnisse. Als Betriebsrat können Sie Schulungsbedarfe identifizieren und entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen einfordern.

Schutz vor Diskriminierung: Achten Sie darauf, dass die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen nicht zu einer Benachteiligung bestimmter Arbeitnehmergruppen führt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bietet hier wichtige Schutzrechte.

Praktische Schritte zur Vorbereitung auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Auch wenn das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erst in ein paar Tagen in Kraft tritt, sollten Sie sich als Betriebsrat bereits jetzt vorbereiten:

Informieren Sie sich über die konkreten Anforderungen, die auf Ihr Unternehmen zukommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt hierzu umfangreiche Materialien zur Verfügung.

Führen Sie Gespräche mit der Geschäftsleitung über die geplante Umsetzung und mögliche Auswirkungen auf die Belegschaft. Dabei können Sie auch präventiv auf mögliche Mitbestimmungsrechte hinweisen.

Prüfen Sie, ob in Ihrem Betrieb bereits Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind und welche besonderen Bedürfnisse diese haben. Dies kann wertvolle Hinweise für die betriebliche Umsetzung liefern.

Vernetzen Sie sich mit anderen Betriebsräten, um Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu entwickeln.

Fazit: Chance für mehr Inklusion nutzen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bringt zweifellos Herausforderungen mit sich, bietet aber auch die Chance, die Arbeitswelt inklusiver zu gestalten. Als Betriebsrat können Sie diese Entwicklung aktiv mitgestalten und sicherstellen, dass die Belange aller Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Bereiten Sie sich frühzeitig vor und nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte, um positive Veränderungen im Betrieb zu bewirken.

Betriebsrat Mitbestimmung als Betriebsrat
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