In Zukunft können Arbeitsverträge auch in Textform abgeschlossen werden. Besonders relevant ist dabei der Versand per E-Mail, welcher vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Alltag erleichtern wird. Ein Überblick über die neuen Regelungen und welchen Einfluss der Betriebsrat bei der Gestaltung nehmen kann.
Die bisherige Rechtslage
Bisher mussten Arbeitsverträge der Schriftform gemäß § 126 BGB entsprechen. Das bedeutet, dass der Arbeitsvertrag beiden Parteien in Papierform vorliegen und händisch unterschrieben werden muss. Andere Verträge, welche der Schriftform unterliegen, sind beispielsweise Verbraucherdarlehen oder Mietverträge über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
Gemäß den Vorgaben der Schriftform müssen alle Arbeitsverträge von beiden Parteien händisch unterschrieben werden, um gültig zu sein. Eine Unterschrift durch eine andere Person oder eine elektronische Abzeichnung reicht nicht aus, um die Gültigkeit des Vertrages zu gewährleisten.
Tipp: Der Spezialratgeber „KI im Betriebsrat: Ihre Rechte, Pflichten und Chancen“ zeigt Ihnen alle Fälle auf, in denen Sie aktuell bei künstlicher Intelligenz mitbestimmen dürfen und wie Sie die Vorteile als Betriebsrat nutzen können. Hier klicken!
Was ändert sich jetzt?
Am Donnerstag, den 21.03.2024 hat sich die Bundesregierung darauf geeinigt, die Schriftform im Nachweisgesetz durch die Textform nach § 126b BGB zu ersetzen. Arbeitsverträge können dann auch elektronisch, etwa per E-Mail, abgeschlossen werden und sind dennoch rechtssicher. Die Unterschriften beider Parteien können digital gesetzt werden, was besonders den Abschluss von Arbeitsverhältnissen mit einer räumlichen Distanz erleichtert.
Die neue Regelung soll nachträglich Teil des bereits beschlossenen Regierungsentwurfs für das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) werden.
Ermöglicht wird dadurch laut Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann der Nachweis aller relevanten Vertragsbedingungen in Textform, insofern das Dokument beiden Seiten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) zur Verfügung steht, gespeichert und auch ausgedruckt werden kann. Arbeitnehmer haben die Option, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu fordern, dem müssen Arbeitnehmern nach wie vor nachkommen.
Aufgaben des Betriebsrats bei Arbeitsverträgen
Die Gesetzesänderung können sich Unternehmen zu Nutze machen, um Kleinigkeiten in zukünftigen Arbeitsverträgen zu verändern. Als Betriebsrätin oder Betriebsrat haben Sie die Verpflichtung zu überprüfen, ob der Arbeitgeber alle geltenden Vorschriften einhält (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Einsicht in Verträge muss Betriebsräten jedoch nicht gewährt werden, was diese Aufgabe schwieriger macht.
Der Betriebsrat kann stattdessen das Bewusstsein der Kollegen schärfen, dass nicht alle Regelungen im Arbeitsvertrag rechtmäßig sein müssen. Besonders häufig sind rechtliche Fehler und Unzulässigkeiten bei den Angaben zu Überstunden und deren Vergütung zu finden. Weist ein Mitarbeiter auf unrechtmäßige Vorgaben im Arbeitsvertrag hin, muss der Betriebsrat dies überprüfen und bei Bedarf Maßnahmen einleiten.
Außerdem wichtig: Das Gehalt ist nicht nur im Arbeitsvertrag festzuhalten, auch muss der Betriebsrat hierbei die Einhaltung des Mindestlohngesetzes kontrollieren. Dasselbe gilt auch für die Prüfung von Kündigungsfristen, welche in den Vertragsunterlagen genannt werden. Die gesetzlichen Fristen sind in § 622 BGB zu finden, der Arbeitnehmer darf in keinem Fall eine längere Kündigungsfrist haben als der Arbeitgeber.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!