ChatGPT kann Daten auswerten, bei der Recherche helfen oder sich um lästige Formulierungen im Geschäftsverkehr kümmern. Bisher war das eher ungern gesehen und Arbeitnehmer, die sich künstliche Intelligenz zunutze gemacht haben, wurden schnell als unkreativ angesehen. Der Betriebsrat kann auf die Nutzung von ChatGPT am Arbeitsplatz keinen Einfluss nehmen – so entschied es das Arbeitsgericht Hamburg. Das Urteil kompakt zusammengefasst.
Die Problemstellung
Viele Aufgaben können heute durch künstliche Intelligenz (KI / engl. AI) erledigt werden. Die Anwendungsmöglichkeiten sind vielseitig und reduzieren vor allem zeitaufwendige und komplexe Aufgaben auf ein Minimum – in Zeiten von überlasteten Arbeitnehmern ist das gern gesehen. Die Übersetzung eines englischen Urteils auf Deutsch, die Recherche zu komplexen, steuerlichen Themen oder die Zusammenfassung mehrerer Rechtsprechungen können mit wenigen Klicks automatisiert erledigt werden. Was früher Stunden in Anspruch genommen hat, ist so in wenigen Minuten erledigt.
Aber: Selbstverständlich muss eine Prüfung des Ergebnisses erfolgen. Zu 100 % können Sie sich (auch aus rechtlicher Sicht) noch nicht auf die KI verlassen. Die Haftung bleibt nach wie vor beim Bediener der Software.
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Aktuelles Urteil zur Mitbestimmung des Betriebsrats
Bei der Einführung technischer Einrichtungen hat der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht. Zudem muss er auch eingeschaltet werden, wenn es sich um Regelungen zur Ordnung im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handelt. Da stellt sich berechtigterweise die Frage: Ist das bei der Einführung von KI-Systemen gegeben?
Damit hat sich das Arbeitsgericht Hamburg (Beschl. V. 16.01.2024, Az. 24 BVGa 1/24) befasst. Hier hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Nutzung von KI-Systemen ausdrücklich erlaubt. Diese mussten lediglich darauf hinweisen, wenn künstliche Intelligenz bei einer Aufgabe (etwa einer Datenauswertung) genutzt wurde. Dazu erließ das Unternehmen eine Arbeitsanweisung.
Die Beschäftigten mussten allerdings öffentliche oder private Accounts nutzen, um mit ChatGPT oder ähnlichen Programmen zu arbeiten – selbst anschaffen wollte es diese nicht. Unter Berufung auf seine Beteiligungsrechte verlangte der Betriebsrat anschließend die Untersagung der Nutzung. Der Arbeitnehmer führe eine technische Einrichtung ein, welche auch die Überwachung der Angestellten ermögliche. Somit sei das Mitbestimmungsrecht gegeben, und da der Arbeitgeber keine Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen habe, sei die Einführung nicht rechtmäßig.
Fazit: Kein Mitbestimmungsrecht durch den Betriebsrat
Das Gericht wies das einstweilige Beschlussverfahren des Betriebsrats zurück. Die Nutzungsvorgaben für ChatGPT unterfielen dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten, da das Unternehmen seinen Beschäftigten ein neues Arbeitsmittel unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die aufgestellten Regelungen dazu beträfen lediglich die Art und Weise der Arbeitserbringung, demnach bestehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Auch der Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei nicht erfüllt. ChatGPT und ähnliche Programme seien nicht auf den Geräten des Unternehmens installiert und müssen als Website aufgerufen werden. Damit sei nur die Speicherung des Browserverlaufs als technische / kontrollierende Einrichtung zu betrachten. Da es für die Nutzung des Browsers bereits eine Konzernbetriebsvereinbarung gibt, ist das Mitbestimmungsrecht bereits erledigt.
Damit fällt auch der Überwachungsdruck vonseiten des Arbeitgebers weg – die Software ist nicht auf betrieblichen Rechnern installiert und der Arbeitgeber hat somit keinen Zugriff auf eventuell gewonnene Daten. Eine gesundheitliche Gefährdung der Arbeitnehmer sei ebenfalls nicht zu erkennen.

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