Änderung der Mitarbeiterzahl – Neuwahlen des Betriebsrats?

20. Februar 2024

Ein Betriebsrat bleibt in der Regel vier Jahre lang im Amt. Alle vier Jahre werden also die Betriebsräte in Deutschland neu gewählt. Die Anzahl der erforderlichen Betriebsratsmitglieder richtet sich immer nach der Anzahl beschäftigter Mitarbeiter. Doch was gilt es zu tun, wenn sich innerhalb einer Amtszeit des Betriebsrats die Belegschaft halbiert oder verdoppelt.

Wir haben uns angeschaut, wann Neuwahlen des Betriebsrats erforderlich sind und wann diese lediglich empfohlen werden.

Gründe für eine verpflichtende Neuwahl des Betriebsrats

Normalerweise wird der Betriebsrat in einem Rhythmus von vier Jahren neu gewählt. Die letzte Wahl fand 2022 statt, die nächste steht 2026 an. Die Wahl findet immer zwischen dem 01. März und dem 31. Mai statt. Es gibt jedoch Situationen im Betrieb, durch welche der Betriebsrat schon früher neu gewählt werden muss, etwa

  • wenn sich die Anzahl beschäftigter Mitarbeiter im Unternehmen stark geändert hat
  • wenn die erforderliche Anzahl an Mitarbeitern im Unternehmen nicht mehr erreicht wird
  • wenn der Betriebsrat zurückgetreten ist
  • wenn sich die Unternehmensstruktur stark geändert hat, etwa durch eine Fusion
  • wenn der Betriebsrat vorzeitig durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurde oder
  • wenn die Wahl des Betriebsrats erfolgreich angefochten wurde

Der Betriebsrat selbst kann Neuwahlen initiieren und beim Arbeitgeber unter Angabe einer der oberstehenden Gründe ankündigen. Dieser kann Einspruch einlegen, wenn er die Begründung zur Neuwahl als ungerechtfertigt ansieht. In der Regel sind diese jedoch eindeutig erkennbar und nachvollziehbar.

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Die Änderung der Mitarbeiterzahl – Sind zwingend Neuwahlen erforderlich?

Die Zahl der Betriebsräte in einem Unternehmen richtet sich immer nach der Anzahl der Beschäftigten. Je größer das Unternehmen, desto größer auch das Gremium. In einem Betrieb mit 101-200 Mitarbeitern sind es beispielsweise mindestens sieben Mitglieder. Im Laufe der Amtszeit von vier Jahren kann sich die Belegschaft verkleinern oder vergrößern.

Schnell sind die Mitarbeiter, die den Betriebsrat durch ihre Wahl zum Handeln berechtigt haben, entweder nicht mehr im Unternehmen oder in der Unterzahl. Die Arbeitsbelastung des Betriebsrats resultiert damit immer auch aus der Belegschaftsstärke.

In § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist geregelt, dass außerhalb des Vierjahres-Rhythmus eine Neuwahl des Gremiums wegen veränderter Belegschaftszahlen nur in diesem Fall eingeleitet werden darf:

Wenn genau 24 Monate nach dem Tag der letzten Wahl vergangen sind und

wenn die regelmäßige Größe der Belegschaft um die die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen gesunken oder gestiegen ist.

Bedeutet: Das Gremium muss genau 24 Monate nach dem Tag der Wahl überprüfen, ob Schwankungen dieser Größenordnung stattgefunden haben. Wichtig: Fand die Wahl am 12.03. statt, beginnt die 24-monatige Periode am 13.03. Genau an diesem Tag, zwei Jahre später, muss die Belegschaftsstärke überprüft werden.

Änderung der Mitarbeiterzahl: Wann muss der Betriebsrat handeln?

Hierzu ein Beispiel aus der Praxis: Ihre Betriebsratswahl hat am 15.03.2022 stattgefunden. Demnach müssen Sie am 16.03.2024 überprüfen, ob es signifikante Änderungen bei der Mitarbeiterzahl gegeben hat. Hierbei bemerken Sie, dass die Zahl der „regelmäßig“ Beschäftigten von 80 auf 150 angestiegen ist – demnach haben Neuwahlen stattzufinden, da sich die Anzahl um mehr als 50 Mitarbeitende geändert hat.

Wichtig: Zu den regelmäßigen Arbeitsplätzen gehören keine wechselnden Arbeitskräfte, Aushilfskräfte oder Leiharbeiter.

Als Betriebsrat müssen Sie dann möglichst zeitnah Neuwahlen einleiten. Mit der Bildung des Wahlvorstands muss ebenfalls zeitnah begonnen werden, damit ausreichend Zeit für eine erforderliche Schulung der Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verfügung steht. So steht einem effektiven Betriebsrat auch in Zukunft nichts mehr im Weg.

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