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Urlaubsanspruch bei einer Teilzeitbeschäftigung: Das müssen Sie wissen!

25. März 2023
Flexible working policy concept. Piece of paper on table.

Auch als Betriebsrätin oder Betriebsrat sind Sie eventuell in Teilzeit beschäftigt – etwa dann, wenn Sie sich noch um eine Familie kümmern müssen oder einer weiteren Tätigkeit nachgehen. Viele wissen jedoch nicht, wie es sich bei diesem Anstellungsverhältnis mit dem Urlaubsanspruch verhält. In diesem Artikel schauen wir uns die wichtigsten Regelungen & rechtlichen Vorschriften an, und geben Ihnen auch einige Tipps mit auf den Weg.

So verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch bei einer Teilzeitbeschäftigung

Grundsätzlich lässt sich erst einmal sagen, dass Teilzeitkräfte denselben Urlaubsanspruch haben wie auch Vollzeitangestellte. Was viele nämlich nicht wissen: der Urlaubsanspruch basiert nicht auf den geleisteten Arbeitsstunden, sondern auf der konkreten Menge der Arbeitstage. Zudem gilt auch hier das Gleichbehandlungsgesetz. Räumt Ihr Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten beispielsweise 30 freie Tag pro Jahr ein, dann darf er bei den Teilzeitbeschäftigten nicht lediglich den gesetzlichen Mindestanspruch erfüllen.

Der gesetzliche Mindesturlaub ist in § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt – hier eine Übersicht, welcher Ihnen unabhängig von der Art der Beschäftigung zusteht:

  • Woche mit zwei Arbeitstagen: mindestens acht freie Tage im Jahr
  • Woche mit drei Arbeitstagen: mindestens 12 freie Tage im Jahr
  • Woche mit vier Arbeitstagen: mindestens 16 freie Tage im Jahr
  • Woche mit fünf Arbeitstagen: mindestens 20 freie Tage im Jahr
  • Woche mit sechs Arbeitstagen: mindestens 24 freite Tage im Jahr

Sie arbeiten als Betriebsrat nicht an festen Tagen, sondern werden modular eingesetzt? Dann können Sie Ihren Urlaubsanspruch anhand folgender Formel berechnen: Urlaubstage pro Jahr/Jahresarbeitstage mal Pflichtarbeitstage pro Jahr = Ihr Urlaubsanspruch.

So verhält es sich bei Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit 

Wollen Sie als Betriebsrat von einer Vollzeit in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln, dann müssen Sie den Resturlaub vor der tatsächlichen Reduzierung der Arbeitszeit aufbrauchen. Ist das nicht möglich, kürzen Arbeitgeber häufig den Urlaubsanspruch und passen ihn an die neue reduzierte Arbeitszeit an. Der EuGH beschloss jedoch in seinem Urteil vom 13.06.2013 (C-145/12), dass die Kürzung des bereits erworbenen Urlaubsanspruchs eine Diskriminierung darstellt – er darf also nicht gekürzt werden und Sie haben trotz Wechsel einen Anspruch darauf.

Nun kennen Sie die wichtigsten Grundlagen rund um die Ihnen zustehenden Urlaubstage und wissen, wie Sie diese individuell schnell berechnen. Auch wenn Sie in ein Teilzeitverhältnis wechseln, steht Ihnen Ihr Resturlaub noch zu – eine Information, die viele Arbeitgeber vorenthalten. Dank uns wissen Sie nun, wie Sie sich als Betriebsrätin oder Betriebsrat richtig verhalten.

BAG Teilzeit Urlaub
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