Frage: Unser Arbeitgeber plant eine offene Videoüberwachung. Muss zu diesem Thema zwingend eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden?
Antwort: Sie bestimmen hier voll und in jedem Bereich mit nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Sie können eine Betriebsvereinbarung schließen, müssen aber nicht. Eine BV kann auch die Anwendung allgemein regeln, nicht nur die Aufzeichnung. Achten Sie bei der offenen Videoüberwachung auf die Hinweisschilder: In diesen Räumen werden Sie Videoüberwacht. Denn ohne Hinweis ist die offene Überwachung unzulässig.
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