Frage: Wie ist das im Zuge der Digitalisierung, ist es da jetzt nicht auch erlaubt, dass wir unsere Protokolle ausschließlich digital speichern und abfassen?
Antwort: Wenn Sie § 34 BetrVG lesen, dann wird das nicht gehen. Zum einen muss Ihre Niederschrift vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Betriebsrats unterschrieben werden. Durch die Unterschriften wird aus dem Protokoll ein Beweismittel, das als Beweis dafür dient, welche Erklärungen (also Beschlüsse) in der Betriebsratssitzung abgegeben wurden.
Zudem muss das Protokoll noch durch eine Anwesenheitsliste ergänzt werden, auf der jeder Teilnehmer sich eigenhändig einträgt.
Schon darauf folgt, dass das Protokoll muss schriftlich vorliegen muss (also nicht nur elektronisch, sondern auf Papier ausgedruckt).
Wichtig: Nimmt ein Teilnehmer digital an der Sitzung teil, dann muss er seine Anwesenheit mittels Textform bestätigen. Dieser Text ist dann auch zu nehmen.

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