Frage: Ein schwerbehinderter Kollege, der schon lange im Haus ist, kann seinen angestammten Arbeitsplatz nicht mehr ausüben. Auch nicht nach BEM und diversen Reha-Maßnahmen. Unser Arbeitgeber sagt, er möge einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Wir als Betriebsrat aber möchten, dass er im Hause versetzt wird. Es gibt sicher eine Stelle, die er ausüben kann. Hat er einen Anspruch auf Versetzung?
Antwort: Arbeitgeber müssen geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen ergreifen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahmen einen Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten würden. Der Arbeitgeber muss deshalb einen Arbeitsplatz so einrichten, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer seine Arbeit ausführen kann. Das hat der EuGH in diesem Jahr entschieden (Europäischer Gerichtshof (EuGH) – Urteil vom 10.02.2022, Rs. C-485/20) Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass ein Arbeitgeber verpflichtet sein kann, einen Arbeitnehmer, der aufgrund des Entstehens einer Schwerbehinderung seine ursprüngliche Tätigkeit langfristig nicht mehr ausüben könne, an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen.
Genau das sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber diskutieren. Ich denke, Ihr Kollege hat gut Chancen auf eine Versetzung!

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