Lesezeit 1 Minute
Frage: Die 3G-Regel am Arbeitsplatz ist am 20.3.2022 offiziell entfallen. Unser Arbeitgeber möchte diese aber angesichts der hohen Inzidenzen beibehalten. Darf er das überhaupt? Vor allem einige nicht geimpfte Kollegen im Betrieb sind damit gar nicht einverstanden.
§ 2 Corona– ArbSchV
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Diese gelten auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten.
Ihr Arbeitgeber ist zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet
Antwort: Die 3G-Regel am Arbeitsplatz ist grundsätzlich entfallen. Allerdings nimmt die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) die Arbeitgeber in die Pflicht. Danach sind sie gehalten, eine Gefährdungsbeurteilung (§§ 4, 5 Arbeitsschutzgesetz) vorzunehmen und festzulegen, welche Maßnahmen für den Schutz der Belegschaft zu ergreifen sind.
Im Rahmen einer solchen Gefährdungsbeurteilung kann Ihr Arbeitgeber auch zu dem Schluss kommen, dass nur die 3G-Regel Ihren Betrieb effektiv schützt. In dem Fall kann er sie theoretisch auch wieder einsetzen.
Kein Fragerecht zu Impf– oder Genesungsstatus
Die Umsetzung der 3G-Regel könnte allerdings schwierig werden. Denn mangels gesetzlicher Grundlage hat Ihr Arbeitgeber kein Fragerecht zum Impf– oder Genesungsstatus. Deshalb ist es in der Praxis sicherlich einfacher, wenn er auf tägliche Tests für alle Beschäftigten setzt.
Ihr Arbeitgeber kann als Maßnahme tägliche Tests anordnen
Ihr Arbeitgeber kann und sollte Coronatests zur Verfügung stellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das Angebot hilft, Infektionsketten auch weiterhin effektiv zu durchbrechen. Nach der aktuellen Corona– ArbSchV soll allerdings nur ein Test pro Woche angeboten werden.
Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird Ihr Arbeitgeber unter Umständen auch tägliche Tests verlangen können. Selbstverständlich wird er diese Ihren Kolleginnen und Kollegen dann auch bereitstellen und bezahlen müssen. Er müsste also anders als zuvor sämtliche Kosten der Testung übernehmen.
Testzeit ist im Zweifel Arbeitszeit
Ein Argument, mit dem Sie als Betriebsrat Ihren Arbeitgeber unter Umständen von einer täglichen Testung der gesamten Belegschaft abhalten können, ist folgendes: Er muss davon ausgehen, dass die Testzeit als Arbeitszeit zu bewerten ist. Das war bisher anders.
In der Regel sind die Prämien für die zusätzlichen Lasten während der Coronapandemie gezahlt worden. In diesem Fall handelt es sich um den zurückliegenden Zeitraum. Sollte das bei Ihnen entsprechend festgelegt worden sein, können Sie sich meines Erachtens gut darauf berufen, dass der Kollege auch profitieren muss. Zudem muss Ihr Arbeitgeber bei den Corona-Prämien wie bei allen anderen Sonderzahlungen den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen.
Fazit: Verfolgen Sie die Entscheidungen der kommenden Monate
Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte diese Fragen in den kommenden Monaten genau klären werden. Schließlich sind Auseinandersetzungen programmiert. Selbstverständlich halten wir Sie hier auf dem Laufenden. Aus momentaner Sicht werden Sie eine tägliche Testung im Zweifel nicht verhindern können, wenn Ihr Arbeitgeber sich auf eine durchgeführte Gefährdungsbeurteilung beruft.

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!