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Freistellung von Kosten: Wer bezahlt die Arbeit des Betriebsrats?

10. August 2023
Betriebsrat

Das Amt als Betriebsrätin oder Betriebsrat ist ein unentgeltliches Ehrenamt – es dürfen keine Unkosten für die Arbeitnehmer entstehen, zudem dürfen Sie als Betriebsrat hieraus aber auch keinen finanziellen Vorteil haben. Dennoch kostet die Arbeit des Betriebsrats Geld – etwa für Räumlichkeiten, die Computer oder auch eine Sekretärin. Wer muss diese eigentlich tragen? Und was kostet eine Betriebsratsstelle eigentlich im Jahr?

Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats kurz erklärt

Die Formulierung ,,Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats“ beschreibt alle Ressourcen und Sachmittel, welche das Betriebsrats-Gremium für seine Arbeit benötigt. Hierzu zählen alle Mittel, die gebraucht werden, um die gesetzlichen Aufgaben eines Betriebsrats erfüllen zu können. Zu diesen Kosten gehören beispielsweise Räumlichkeiten, Unterlagen oder Literatur, die der Betriebsrat benötigt, um die Interessen der Arbeitnehmer durchsetzen zu können.

In § 40 der BetrVG ist festgelegt, dass der Arbeitgeber alle Kosten übernehmen muss, die

  • für die Tätigkeit des Betriebsrats und aller Mitglieder und
  • für alle Sachmittel, Räume, Informations- und Kommunikationstechnik oder Büropersonal entstehen

Diese Kostenübernahme erstreckt sich auf alle Tätigkeiten in Ausschüssen des Betriebsrates, inklusive des Wirtschaftsausschusses und des Konzern- und Gesamtbetriebsrats. Dem Betriebsrat ist es zudem nach dem Umlageverbot (§ 41 BetrVG) verboten, Beiträge von Arbeitnehmern für die Zwecke des Betriebsrates zu veranlassen oder entgegenzunehmen. Auch Sammlungen für die Tätigkeit sind nicht erlaubt, die Kosten müssen rein durch den Arbeitgeber getragen werden.

BGA-Urteil: Freistellungsanspruch auch ohne Erhalt einer Rechnung

Wie wir oben beschrieben haben, trägt die Kosten für den Betriebsrat immer der Arbeitgeber – denn der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Freistellung von allen Kosten, die im Rahmen dieses Amtes entstehen. Wie der BGA in seinem Urteil vom 08.03.2023 entschieden hat, entsteht dieser Anspruch bereits bei Eingang der Verbindlichkeit, eine Rechnungsstellung braucht es nicht (Aktenzeichen 7 ABR 10/22).

Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat eines Unternehmens zusammen mit dem Arbeitgeber eine Einigungsstelle zum Thema Dienstplangestaltung gebildet. Als ,,Experten“ zogen Sie einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten hinzu. Dieser war Geschäftsführer der C Agentur, mit welcher der Betriebsrat eine Honorarvereinbarung abschloss. Der Anwalt nahm im Anschluss am Einstellungsverfahren teil und stellte seine Rechnung an den Arbeitgeber, welcher sie nicht beglich. Die Begründung: der Betriebsrat habe den Rechtanwalt beauftragt, nicht die C Agentur.

Der BGA hat in diesem Fall festgestellt, dass der Anspruch auf Kostenfreistellung nach § 40 BetrVG auch dann erhalten bleibt, wenn der Betriebsrat keine Rechnung bekommt. Der Anspruch entsteht nämlich bereits mit der Begründung der entgeltlichen Verbindlichkeit, eine fehlende Rechnung kann nur zur Folge haben, dass die Zahlung verweigert werden kann. Der Anspruch bleibt bestehen.

In diesem konkreten Fall lehnte das BAG den Anspruch des Betriebsrats auf Kostenfreistellung ab – dieser habe nicht den Rechtsanwalt, sondern die Agentur beauftragt.

Wie viel kostet ein Betriebsrat das Unternehmen?

Ein Betriebsrat wird für das Unternehmen schnell teuer – in einer Umfrage aus dem Jahr 2005 kam heraus, dass die Kosten pro Mitarbeiter und Arbeitsjahr bei ca. 340 Euro liegen. Gerade in großen Unternehmen entstehen so hohe Kosten für den Arbeitgeber, was die Anforderungen an die Arbeit des Betriebsrats erhöht.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen in diesem Artikel deutlich machen, wie die Freistellung von Kosten für Sie als Betriebsrat funktioniert. Zudem hat der letzte Fall deutlich gemacht, wie wichtig eine konkrete Ansprache und Rechnungsstellung sein kann!

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