Um zu verhindern, dass es in einem neu zusammengesetzten Betriebsratsgremium Unklarheiten darüber gibt, wer welche Aufgaben übernimmt bzw. für was zuständig ist, ist es sinnvoll, sich auf eine Geschäftsordnung zu einigen, § 36 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Von einer durchdachten Geschäftsordnung kann der Betriebsrat nur profitieren. Wie die Geschäftsordnung aussehen kann, sehen Sie hier:
Muster-Geschäftsordnung
Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom … folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Betriebsratssitzungen
Der Betriebsrat tritt 14-täglich zu seiner Sitzung zusammen.
Im Fall der Notwendigkeit kann der Betriebsratsvorsitzende zusätzliche außerordentliche Betriebsratssitzungen ansetzen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn 1/4 der Betriebsratsmitglieder, die Mehrheit der Arbeiter- und Angestelltenvertreter im Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder der Arbeitgeber die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Eine solche Betriebsratssitzung muss innerhalb von 3 Tagen nach der Antragstellung einberufen werden.
§ 2 Einladung zur Betriebsratssitzung
Die Einladung zu den 2-wöchentlichen Betriebsratssitzungen muss spätestens 3 Tage vor der Sitzung erfolgen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben. Die Schriftform ist auch durch eine Einladung per E-Mail gewahrt.
Bei der Einladung zu einer außerordentlichen Betriebsratssitzung ist auch eine kurzfristigere Einladung zulässig. Die Frist muss den Umständen entsprechend angemessen sein.
Die JAV sowie die Vertrauensperson der Schwerbehinderten sind zu jeder Sitzung einzuladen. Das gilt auch für den Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
Der Arbeitgeber bzw. einer seiner Stellvertreter nimmt an der Sitzung nur teil, wenn diese auf seinen Antrag hin einberufen wurde. Gleiches gilt, wenn der Betriebsratsvorsitzende den Arbeitgeber zu einem oder mehreren bestimmten Tagesordnungspunkten eingeladen hat.
Ist ein Betriebsratsmitglied, ein geladenes Ersatzmitglied bzw. der Vertreter der JAV oder der Schwerbehindertenvertretung verhindert, hat es dies dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Bei der Verhinderung von Mitgliedern des Betriebsrats wird ein Ersatzmitglied geladen.
Soll in einer Betriebsratssitzung ein betroffener oder sachverständiger Arbeitnehmer aus der Belegschaft gehört werden, wird der Betriebsratsvorsitzende dies mit dem Arbeitgeber abklären. Der Arbeitnehmer wird in diesem Fall für die Dauer seiner Anhörung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt.
§ 3 Tagesordnung der Betriebsratssitzung
Der Betriebsratsvorsitzende schlägt zu jeder Betriebsratssitzung eine Tagesordnung vor. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Betriebsratsmitglied, der JAV und der Vertrauensperson der Schwerbehinderten gestellt werden.
Sämtliche Anträge sollten möglichst 4 Werktage vor der Sitzung schriftlich (E-Mail reicht) eingereicht werden. In einem begründeten Eilfall kann ein Antrag auch zu Beginn einer Sitzung mündlich gestellt werden.
Über etwaige Änderungen der vorgelegten Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung abgestimmt.
Die Tagesordnung benennt sämtliche Themen konkret. Der Betriebsratsvorsitzende stellt eventuell vorhandenes Informationsmaterial allen Mitgliedern des Gremiums zur Verfügung.
§ 4 Ablauf der Sitzung
Die Sitzung wird vom Betriebsratsvorsitzenden, im Fall der Verhinderung von dessen Vertreter geleitet. Zu Beginn jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste erstellt und die Beschlussfähigkeit festgestellt. Im Anschluss ist über Anträge oder Ergänzung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung abzustimmen.
Zu jedem Beratungsthema wird vom Vorsitzenden oder einem sachkundigen Betriebsratsmitglied eine kurze Einführung gegeben. Ergebnisse und Diskussionen werden zusammengefasst.
§ 5 Beschlussfassung des Betriebsrats
Vor der Beschlussfassung wird der Wortlaut der Anträge formuliert. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handheben. Geheime Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn ein Mitglied des Betriebsrats dies beantragt und das übrige Gremium dem mit einfacher Mehrheit zugestimmt hat.
In Anwesenheit des Arbeitgebers bzw. seines Stellvertreters werden keine Abstimmungen durchgeführt.
§ 6 Protokoll
Das Protokoll enthält eine Kurzbeschreibung sowie eine Zusammenfassung der Meinungen zum jeweiligen Thema sowie das Abstimmungsergebnis. Zudem werden im Protokoll etwaige Arbeitsaufträge an Betriebsratsmitglieder festgehalten.
§ 7 Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden
Der Betriebsratsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Das heißt: Er erledigt den Schriftverkehr, organisiert das Betriebsratsbüro, bereitet die Betriebsratssitzungen vor und koordiniert die Betriebsratsarbeit. Zudem vertritt der Betriebsratsvorsitzende das Gremium nach außen.
§ 8 Zuständigkeiten
Der Betriebsrat teilt jedem seiner Mitglieder eine Aufgabe zu. Jedes Betriebsratsmitglied, dem eine besondere Aufgabe übertragen wurde, ist verpflichtet, über diese Arbeit zu berichten.
§ 9 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung tritt am … in Kraft. Sie gilt für diese Amtsperiode. Sie kann zudem jederzeit durch Beschluss des Betriebsrats mit absoluter Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder geändert werden.
Ort, Datum, Unterschriften
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