Mit dieser Betriebsvereinbarung können Sie die Nutzung von Ortungsgeräten für betriebliche Zwecke im Zusammenhang mit Ihrem Kundenaußendienst vereinbaren.
Zwischen der … (Name des Unternehmens), vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung …, und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden, wird folgende Betriebsvereinbarung zur Nutzung von Ortungsgeräten für betriebliche Zwecke im Zusammenhang mit dem Kundenaußendienst vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers, soweit sie nicht leitende Angestellte sind. Zu den Arbeitnehmern zählen auch die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen.
§ 2 Systembeschreibung
Die in Zusammenhang mit der Mitarbeiterortung zum Einsatz kommenden Systemkomponenten, Geräte und Anwendungen sind in der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung beschrieben. Vor Änderungen der Systeme, von Komponenten und Anwendungen ist der Betriebsrat zu informieren, damit er sein ggf. bestehendes Mitbestimmungsrecht ausüben kann.
§ 3 Zulässige Geräte
Für die Ortung dürfen in Fahrzeugen nur solche Geräte verbaut werden, die es dem jeweiligen Mitarbeiter ermöglichen, die Ortung vorübergehend (z. B. außerhalb der Arbeitszeit oder während der Pausen) zu deaktivieren oder zu unterdrücken. Dies gilt für die Mobilfunkgeräte oder mobile Navigationsgeräte, sofern sie für Ortungszwecke zum Einsatz kommen.
Sollen andere Geräte beschafft und eingesetzt werden, muss vorab der Betriebsrat informiert werden. Dabei ist ihm eine Übersicht der wesentlichen Funktionen der Geräte zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Zulässiger Einsatzzweck
Fahrzeuge des Kundendienstes im Außendiensteinsatz werden mit Geräten ausgestattet, die es der Kundendienstdisposition ermöglichen, den Standort des Fahrzeugs und damit indirekt auch den Aufenthaltsort des jeweiligen Kundendienstmitarbeiters festzustellen.
Die Ortung darf nur für den Zweck erfolgen, bei einem nicht vorhersehbaren Einsatz (Kundennotfall) denjenigen Kundendienstmitarbeiter mit dem Arbeitsauftrag zu betrauen, der sich in nächster Nähe des Kunden befindet.
Für andere Zwecke ist die Ermittlung des Standorts ausgeschlossen. Insbesondere darf die Ortung nicht dazu verwendet werden, die Leistung von Arbeitnehmern zu kontrollieren oder Bewegungsprofile zu erstellen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.
§ 5 Protokollierung
Vom System wird protokolliert, wann eine Ortung stattgefunden hat. Darüber hinaus wird festgehalten, mit welcher Benutzerkennung (User-ID) eine Ortung veranlasst wurde.
Der jeweilige Kundendienstdisponent dokumentiert elektronisch, zu welchem Zeitpunkt, aus welchem Grund und mit welchem Ergebnis eine Ortung stattgefunden hat. Systemprotokolle werden am Ende des auf die Erzeugung des Protokolls folgenden Kalendermonats automatisch gelöscht.
§ 6 Prüfrecht
Der Betriebsrat und der Datenschutzbeauftragte haben das Recht, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung zu überprüfen. Hierzu zählen insbesondere die Durchführung von Funktionstests der eingesetzten Geräte und die Einsichtnahme in die vorhandenen Protokolle und Einsatztagebücher.
Der Datenschutzbeauftragte wird regelmäßig – mindestens einmal jährlich – prüfen, ob die Ausgestaltung der Ortung der Arbeitnehmer datenschutzrechtlich zulässig ist. Vor allem muss er auch prüfen, ob die erhobenen und gespeicherten Daten vom Arbeitgeber rechtzeitig gelöscht werden.
§ 7 Datenverarbeitung im Auftrag
Soweit der Arbeitgeber externe Dienstleister mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitarbeiter betraut, hat er mit diesen das Vertragsverhältnis so zu gestalten, dass den gesetzlichen Bestimmungen zur Datenverarbeitung Rechnung getragen wird.
§ 8 Datenübermittlung
Die im Zusammenhang mit der Mitarbeiterortung erzeugten Daten dürfen grundsätzlich nicht an Dritte übermittelt werden oder Dritten auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass der Betriebsrat und die betroffenen Mitarbeiter zugestimmt haben.
§ 9 Schulung der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer werden in geeigneter Weise mit den Systemen, Geräten und Anwendungen vertraut gemacht. Hierzu zählen insbesondere, dass die betroffenen Kundendienstmitarbeiter über Zweck und Funktion der Ortung sowie die Möglichkeit der vorübergehenden Deaktivierung informiert werden. Ferner müssen die Kundendienstdisponenten hinsichtlich Zweck und zulässiger Nutzung der Ortungsfunktion geschult werden. Die Teilnahme an einer entsprechenden Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.
§ 10 Inkrafttreten, Beendigung
Die Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema wirken die Regelungen dieser Vereinbarung fort.
Ort, Datum, Unterschriften
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